Dtsch Med Wochenschr 1996; 121(10): 318-320
DOI: 10.1055/s-0029-1233780
Arztrecht

© 1996 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuß beim Praxisverkauf – Urteil des Sozialgerichts Münster vom 5. 10. 1995

Hans-Jürgen Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Zahl der für Neuniederlassungen noch zur Verfügung stehenden Vertragsarztsitze nimmt ständig ab. Dies führt zwangsläufig zu einer Zunahme der Zahl der Bewerber um freigewordene Arztsitze in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen. Für die Zulassungsausschüsse stellt sich damit immer häufiger das Problem der gesetzeskonformen Bewerberauswahl. Nach §103 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben die Zulassungsgremien unter mehreren Bewerbern, die eine ausgeschriebene Praxis in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtbe-mäßem Ermessen auszuwählen. Dabei sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und der Eintragung in die Warteliste des betroffenen Planungsbereichs zu berücksichtigen, ferner ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde (§ 103 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB V). Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt (§103 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Eine Rangordnung zwischen diesen Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Folge davon ist erhebliche Rechtsunsicherheit sowohl auf Seiten der Praxisabgeber als auch auf der Bewerberseite.

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