Dtsch Med Wochenschr 1989; 114(11): 439-440
DOI: 10.1055/s-0029-1235657
Arztrecht

© 1989 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Informationspflicht des Verkäufers einer Arztpraxis – Urteil des BGH vom 13. 7. 1988

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
31 July 2009 (online)

Zusammenfassung

In einem Urteil vom 13. 7. 1988 – VIII ZR 224/87 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) über folgenden Sachverhalt entschieden: Der beklagte Arzt (im folgenden: Beklagter) bot Anfang 1982 seine Praxis für Allgemeinmedizin zum Kauf an. In der Anzeige hieß es unter anderem zum Stichwort «Scheinzahl»: «ca. 900/Quartal + hoher Privatumsatz». Der «Gesamtumsatz» wurde mit etwa 465 000 DM angegeben, die «Aussichten» wurden als «steigerungsfähig» bezeichnet. Am 26. 3. 1982 schlössen die Parteien einen Praxisübernahmevertrag zum Übergabestichtag 1. 7. 1982. Als Kaufpreis wurden für die Praxiseinrichtung und den ideellen Praxiswert je 75 000 DM festgelegt. Der Beklagte versicherte, daß die aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse ermittelten Zahlen für Umsatz und Gewinn der Praxis in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Steuerberater nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden seien. Auf den Umstand, daß bei der Honorarabrechnung in den beiden zurückliegenden Jahren auf einzelne Patienten außergewöhnlich hohe Honorarbeträge entfielen, hatte der Beklagte den Kläger nicht hingewiesen. So beliefen sich die von Angehörigen der Familie E. im Jahr 1980 insgesamt gezahlten Privathonorare auf 137 688,10 DM bei einem Gesamthonorarumsatz von rund 372 000 DM. Die Honorarabrechnung für 1981 weist bei Gesamthonorareinnahmen von rund 272 000 DM für Frau E. wiederum einen Honorarbetrag von 34 701,50, DM und für einige andere Patienten ebenfalls fünfstellige Beträge aus.

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