Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(14): 440-442
DOI: 10.1055/s-0029-1236870
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Gültigkeit von Pool-Vereinbarungen im Geltungsbereich von Krankenhausgesetzen

F. Faecks
  • Marburg/Lahn
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Das Landgericht Marburg hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 5. 11. 1980 – 10 102/80 – festgestellt, daß nach Inkrafttreten des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 4. 4. 1973 (GVBl. S. 145) abgeschlossene Pool-Vereinbarungen über die Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter am Liquidationserlös des Chefarztes unwirksam sind. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als angestellter Arzt des Landes Hessen im Anästhesiezentrum einer Universitätsklinik tätig, das von dem Beklagten, der als einziger Arzt zur Privatliquidation berechtigt ist, geleitet wird. Am 3. 11. 1977 schloß der Beklagte eine »Vereinbarung zwischen Chef und seinen ärztlichen Mitarbeitern des Anästhesiezentrums …«, mit der sämtliche Ärzte alle Honorare, die aus ärztlichen Nebentätigkeiten (mit im einzelnen aufgezählten Ausnahmen) an dem Zentrum anfielen, an einen sogenannten Pool abtraten. Nach Abzug von Unkosten sollten diese Einnahmen dann zur Hälfte an den Beklagten und im übrigen zwischen den ärztlichen Mitarbeitern nach einem näher festgelegten Schlüssel verteilt werden. Ferner waren eine vierteljährliche Abrechnung und die Bildung einer »Pool-Kommission« vorgesehen. Änderungen und Ausnahmen von dieser Vereinbarung mußten von allen ärztlichen Mitarbeitern beschlossen werden. Am 29. 8. 1979 kündigte der Beklagte den Vertrag mit Wirkung vom 31. 8. 1979. Der Kläger hielt diese Kündigung für unwirksam und beantragte beim Gericht Feststellung, daß die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung vom 3. 11. 1977 unwirksam ist.

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