Rofo 2009; 181(9): 910-912
DOI: 10.1055/s-0029-1239616
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Radiologie & Recht
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Erwerb der "Zusatzweiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomografie" nach Übergangsrecht

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Publication Date:
23 September 2009 (online)

 

Seit der Umsetzung der "Zusatzweiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomografie"; in den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern sind zukünftig auch andere ärztliche Fachgruppen berechtigt, Leistungen der Magnetresonanztomografie im privatärztlichen Bereich zu erbringen, soweit sie die für die Zusatzbezeichnung geforderte Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsinhalte nachgewiesen und in einer Prüfung vor der Ärztekammer erfolgreich belegt haben. Die Zusatzweiterbildungen wurden durch den 106. Deutschen Ärztetag im Jahr 2003 beschlossen und in die (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO) aufgenommen und anschließend von den Landesärztekammern umgesetzt.

Für Fachärzte, die bei Einführung der Zusatzweiterbildungen in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern bereits in der Magentresonanztomografie tätig gewesen sind, gelten die allgemeinen Anforderungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung nicht, soweit sie die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen nach § 20 Abs. 8 MWBO erfüllen. Die Übergangsbestimmungen stellen Vertrauensschutzregelungen für Ärzte dar, die sich zum Zeitpunkt der Einführung der Bestimmungen bereits in der Weiterbildung befanden und sich daher nicht auf die neuen Anforderungen einstellen konnten. Für diese Ärzte gelten, in Abweichung von den in der Zusatzweiterbildung festgelegten Weiterbildungsinhalten und -zeiten, erleichterte Nachweismöglichkeiten.

Das Verwaltungsgericht Münster hat sich in einem Urteil vom 12.12.2008 (Az.: 10 K 747/08) erstmalig mit der Auslegung der Übergangsbestimmungen zum Erwerb der Zusatzweiterbildung fachgebundene MRT beschäftigt und deren Anforderungen im Verhältnis zum regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung konkretisiert. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Orthopäde auf Zulassung zur Prüfung nach Übergangsrecht geklagt, der in den Jahren 1997-2000 regelmäßig - mindestens einmal bis 2-mal in der Woche - in einem Kooperationszentrum MRT-Untersuchungen an eigenen Patienten in Anwesenheit eines Radiologen durchgeführt hatte. Ab 2001 hatte er anschließend MRT-Untersuchungen an einem eigenen Gerät in eigener Praxis durchgeführt. Die MRT-Ausbildung sei entsprechend der Richtlinien "Allianz Deutscher Orthopäden"; durchgeführt worden und hatte mit einer Abschlussprüfung durch einen Radiologen geendet. Mit Bescheid vom 08.02.2008 lehnte die zuständige Ärztekammer Westfalen-Lippe den Antrag des Orthopäden ab, da er nach ihrer Auffassung die erforderlichen Nachweise nach der Übergangsbestimmung in § 20 Abs. 8 der Weiterbildungsordnung (WO) nicht erbracht habe. Das VG Münster hat die Klage des Orthopäden abgewiesen.

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