58 Der Autor ist Professor für Rechts- und Sozialwissenschaften mit Schwerpunkt Sozialrecht
am Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Münster, Leonardo Campus 8,
48149 Münster. Besonderer Dank für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die
daraus resultierenden wertvollen Hinweise gilt Frau Rechtsanwältin Kathrin Hücking,
Kaesenstraße 6, 50677 Köln
1 BGBl. I 2009: 2286 f.
2 BGH vom 17. März 2003 (Az. XII ZB 2/03). BGHZ 154: 205.
3 BT-Drucks. 16/8442, 16/11360 sowie 16/11493. Zum Vergleich des Entwurfs der Abgeordneten
Joachim Stünker et al. mit den beiden konkurrierenden Gesetzentwürfen der Abgeordneten
Wolfgang Bosbach et al. und Wolfgang Zöller et al. vgl. Kübler F, Kübler W. Selbstbestimmung
am Lebensende? Die Patientenverfügung im Gesetzgebungsverfahren. ZRP 2008; 41 (8):
236–240, Nölling T. Patientenverfügung. Der aktuelle Stand. ArztRecht 2009; 44 (6):
144–151 sowie Dähne H. Die Patientenverfügung. www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/patientenverfuegung.pdf. Während eine schriftliche Patientenverfügung nach dem Stünker-Entwurf unabhängig
von Art und Stadium der Erkrankung verbindlich sein sollte, unterschied der Bosbach-Entwurf
je nach Behandlungssituation: Bei einer schriftlich niedergelegten Patientenverfügung
sollte der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung nur dann möglich sein, wenn
eine „unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit” vorliegt oder der Patient dauerhaft
bewusstlos ist; bei nicht tödlich verlaufenden Erkrankungen sollten lebenserhaltende
Maßnahmen nur dann abgebrochen werden dürfen, wenn der Patient sich im Vorfeld umfassend
medizinisch und rechtlich beraten ließ, die Patientenverfügung notariell beurkundet
wurde und sie nicht älter als 5 Jahre gewesen wäre. Nach dem Zöller-Entwurf sollte
eine Patientenverfügung ohne jede Reichweitenbegrenzung und ohne die Einhaltung einer
besonderen Form verbindlich sein.
4 Vgl. Katzenmeier C. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. 6. Aufl. München: C. H.
Beck; 2009: 104 ff. Zur gegenteiligen herrschenden Auffassung in der Literatur vgl.
etwa Ulsenheimer K. In: Laufs A, Uhlenbruck W: Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. München:
C. H. Beck; 2001: § 138 Rdnr. 5 ff. Mit Fehn K. Der medizinische Heileingriff als
Körperverletzung und die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln im Überblick.
GesR 2009; 8 (1): 12 ist der im Schrifttum verbreiteten Meinung, eine ärztliche Maßnahme
erfülle trotz fehlender Einwilligung nicht in jedem Fall a priori den Tatbestand des
§ 223 StGB, vor allem das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des
Patienten entgegenzuhalten, das es einem Arzt generell versagt, „über den Kopf des
Patienten hinweg” (a. a. O.) zu handeln und zu behandeln. Zur parallel geführten zivilrechtlichen
Diskussion vgl. Laufs A. In: Laufs A. Uhlenbruck W: Handbuch des Arztrechts. 3. Aufl.
München: C. H. Beck; 2001: § 103 Rdnr. 4 ff.
5 Vgl. etwa Hufen F. In dubio pro dignitate. Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz
am Ende des Lebens. NJW 2001; 54 (12): 853.
6 Hierzu grundlegend Fehn K. Der medizinische Heileingriff als Körperverletzung und
die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln im Überblick. GesR 2009; 8 (1):
11–17.
7 Vgl. Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen Regelung.
MedR 2009; 27 (10): 582, Gehrlein M. Leitfaden zur Arzthaftpflicht. München: Franz
Vahlen; 2000: 122 und 164 sowie Geiß K, Greiner HP. Arzthaftpflichtrecht. 6. Aufl.
München: C. H. Beck; 2009: 218.
8 Eine rechtswirksame Aufklärung bedarf vor allem der Elemente Diagnoseaufklärung, Verlaufs- und Therapieaufklärung sowie Risikoaufklärung; hierzu ausführlicher Großkopf V, Klein H. Recht in Medizin und Pflege. 3. Aufl.
Balingen: Spitta; 2007: 75 ff.
9 So auch Ulsenheimer K. In: Laufs A, Uhlenbruck W: Handbuch des Arztrechts. 3. Aufl.
München: C. H. Beck; 2001: § 139 Rdnr. 27 (m.w.N.).
10 Vgl. Fehn K. Der medizinische Heileingriff als Körperverletzung und die strafrechtliche
Bedeutung von Aufklärungsmängeln im Überblick. GesR 2009; 8 (1): 14.
11 Hierzu näher Ulsenheimer K. In: Laufs A, Uhlenbruck W: Handbuch des Arztrechts. 3.
Aufl. München: C. H. Beck; 2001: § 139 Rdnr. 27 ff. sowie Fehn K. Der medizinische
Heileingriff als Körperverletzung und die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln
im Überblick. GesR 2009; 8 (1): 14 f.
12 Hierzu Katzenmeier C. Arzthaftung. Tübingen: Mohr Siebeck; 2002: 109 sowie ausführlich
Killinger E. Die Besonderheiten der Arzthaftung im medizinischen Notfall. Berlin und
Heidelberg: Springer; 2009: 23 ff.
13 Vgl. exemplarisch Gehrlein M. Leitfaden zur Arzthaftpflicht. München: Franz Vahlen;
2000: 9 sowie Katzenmeier C. Arzthaftung. Tübingen: Mohr Siebeck; 2002: 109 f.
14 Vgl. etwa BGH vom 25. März 1988 (Az. 2 StR 93/88). BGHSt 35: 246; daneben hat der
BGH die altersbedingte Lebenserwartung des Patienten sowie das Erleiden von Schmerzen
als individuelle, konkrete und aussagekräftige Anhaltspunkte für die Feststellung
des mutmaßlichen Patientenwillens anerkannt.
15 Hierzu ausführlicher Geiß K, Greiner HP. Arzthaftpflichtrecht. 6. Aufl. München:
C. H. Beck; 2009: 273 sowie Fehn K. Der medizinische Heileingriff als Körperverletzung
und die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln im Überblick. GesR 2009;
8 (1): 15. Nach Katzenmeier C. Arzthaftung. Tübingen: Mohr Siebeck; 2002: 109 f. gehören
hierzu zunächst „nur die vital oder absolut indizierten Maßnahmen”; lediglich relativ
indizierte Maßnahmen seien der Entscheidungsbefugnis des Patienten vorzubehalten.
16 Hierzu ausführlich Nordmann H, Schuldzinski W. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung. 11. Aufl. Düsseldorf: VZ NRW; 2009. Beckmann R. Patientenverfügungen.
Entscheidungswege nach der gesetzlichen Regelung. MedR 2009; 27 (10): 583 weist in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Neuregelungen im Betreuungsrecht
Bevollmächtigte und Betreuer insofern gleichstellen.
17 Zur (analogen) Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB vgl. etwa Schramm KH. In: Säcker
FJ, Rixecker R (Hrsg.). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bd. 1/1,
5. Aufl. München: C. H. Beck; 2006: § 164 Rdnr. 5a.
18 Zur Subsidiarität der beiden Rechtsinstitute vgl. den sich aus § 1896 Abs. 2 Satz
2 BGB ergebenden Grundsatz „Vorsorgevollmacht vermeidet Betreuerbestellung”; danach
ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich, wenn die Gesundheitsangelegenheiten
des Patienten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können, wie durch
einen Betreuer.
19 Da das Gesetz Betreuern eine derart starke Stellung beimisst, weist Hübner M. Patientenverfügungen
werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt 2009; 106 (36): 1718 zu Recht darauf hin,
dass Betroffene gut beraten sind, vorsorglich eine vertraute Person zu benennen, die
als Betreuer bestellt werden soll. Der Rechtsgrund für eine solche sogenannte Betreuungsverfügung
findet sich in § 1897 Abs. 4 BGB.
20 Anders verhält es sich lediglich dann, wenn ein Patient „aufgrund seiner psychischen
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung seine Behandlungsbedürftigkeit
nicht erkennen kann und eine Behandlung deshalb ablehnt” (BT-Drucksache 11/4528: 72):
„In solchen Fällen einer krankheitsbedingten Behandlungsuneinsichtigkeit kann der
Betreuer auch entgegen natürlicher und gegen die Behandlung gerichteter Willensäußerungen
des Betreuten in die Behandlung einwilligen” (BT-Drucksache 16/8442: 10).
21 Hierzu etwa Enders C. In: Stern K, Becker F (Hrsg.): Grundrechte-Kommentar. Die Grundrechte
des Grundgesetzes mit ihren europäischen Bezügen. Köln: Carl Heymanns; 2010: Art.
1 Rdnr. 52.
22 Vgl. hierzu BGH vom 17. März 2003 (Az. XII ZB 2/03). BGHZ 154: 205: „Ist ein Patient
einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf
angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben,
wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen
entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem
Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er
zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.”
23 So auch Hübner, M. Patientenverfügungen werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt
2009; 106 (36): 1717. Hierzu kritisch Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz.
NJW 2009; 62 (39): 2852: „In der Auseinandersetzung mit Krankheit, Sterben und Tod
zeigen die meisten Menschen ambivalente und sich wandelnde Einstellungen. Schon in
Situationen, in denen der Betroffene selbst noch einsichts- und entscheidungsfähig
ist, steht er oder sie vor schwierigen Herausforderungen und Erwägungen. Immerhin
kann er sich insoweit dialogisch-kommunikativ damit auseinandersetzen und je auf den
Krankheitsverlauf bezogenen fachkundigen Rat einholen. Dies aber kann er nach einer
Vorausverfügung nicht mehr. Schon insoweit besteht eine kategoriale normative Asymmetrie
zwischen den Vorausverfügungen als Akt der Selbstbestimmung und der Patientenautonomie
eines Einwilligungsfähigen.”
24 So auch Laufs A. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. 6. Aufl. München: C. H. Beck;
2009: 206.
25 Vgl. hierzu § 126 BGB nebst den entsprechenden Kommentierungen. Eine Bestimmung darüber,
wie Patientenverfügungen die Personen und Institutionen erreichen, die danach ihr
Handeln ausrichten sollen, enthält das 3. BtRÄG nicht; so auch Hübner M. Patientenverfügungen
werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt 2009; 106 (36): 1718: „Dafür ist – wie bisher
– der Verfügende verantwortlich.” In einigen Bundesländern besteht jedoch die Möglichkeit,
Betreuungsverfügungen beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen; zudem existiert
bei der Bundesnotarkammer ein zentrales Vorsorgeregister, bei dem neben Vorsorgevollmachten
und Betreuungsverfügungen auch Patientenverfügungen registriert werden können (vgl.
http://www.vorsorgeregister.de).
26 So auch Bieg G, Jaschinski J. In: Herberger M et al. (Hrsg.): juris Praxiskommentar
BGB. 4. Aufl. Saarbrücken: Juris; 2009: § 1901a Rdnr. 3.
27 Zum dennoch verbleibenden Erfordernis der Auslegung einer Patientenverfügung nach
§ 133 BGB vgl. Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck;
2009: 208 f.
28 So auch Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz. NJW 2009; 62 (39): 2850, der
in diesen Fällen ebenfalls davon ausgeht, dass eine entsprechende Erklärung nicht
als Patientenverfügung anerkannt werden könne, auch wenn derart allgemeine Formulierungen
„im ärztlichen wie forensischen Alltag häufig anzutreffen sind”.
29 An diesem Beispiel lässt sich der schmale Grat verdeutlichen, auf dem sich der Verfasser
einer Patientenverfügung bewegt: Läge der Einschränkung der Hirnfunktion beispielsweise
kein Schlaganfall, sondern Morbus Alzheimer zugrunde, würde die Patientenverfügung
keine Wirkung entfalten und die PEG-Sonde gelegt. Läge hingegen tatsächlich eine irreversible
Einschränkung der Hirnfunktionen aufgrund eines Schlaganfalles vor, das behandelnde
Ärzteteam spräche sich aber für eine intravenöse künstliche Ernährung aus, bekäme
der Patient eine entsprechende Infusion.
30 Insofern ist eine Angabe des Datums der Erstellung einer Patientenverfügung – auch
wenn sie gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist – dringend anzuraten; sie kann
zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur für die Auslegung, sondern auch für die generelle
Frage der Gültigkeit der Patientenverfügung relevant sein; vgl. Hübner M. Patientenverfügungen
werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt 2009; 106 (36): 1716.
31 So auch Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz. NJW 2009; 62 (39): 2850.
32 Kritisch hingegen Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz. NJW 2009; 62 (39):
2852.
33 Vgl. BT-Drucksache 16/8442: 14; so wohl auch Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.):
Arztrecht. München: C. H. Beck; 2009: 207, nach dem eine Patientenverfügung „auch
ohne Aufklärung durch den Arzt wirksam [wird], weil der Patient auf diese verzichten
kann”. Anderer Auffassung Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach
der gesetzlichen Regelung. MedR 2009; 27 (10): 585, der ausführt, dass „der Verzicht
auf den Nachweis der vorherigen Aufklärung noch damit gerechtfertigt werden [könne],
dass jemand, der eine »uninformierte« Patientenverfügung verfasst, konkludent auf
Aufklärung verzichtet”. Demgegenüber wird sowohl im Schrifttum als auch von der Judikatur
darauf hingewiesen, dass ein „Blankoverzicht” auf jegliche Information im Interesse
und zum Schutz des Patienten unwirksam ist, weshalb der wirksame (konkludente) Aufklärungsverzicht
eine Art Grundaufklärung voraussetzt; vgl. Laufs A. In: Laufs A, Uhlenbruck W: Handbuch
des Arztrechts. 3. Aufl. München: C. H. Beck; 2001: § 64 Rdnr. 18 sowie ausführlich
Schwill F. Aufklärungsverzicht und Patientenautonomie. Das Recht des Patienten zum
Verzicht auf die ärztliche Aufklärung. Marburg: Tectum; 2007: 122 ff. Im Ergebnis
ist die Verfügung eines Patienten, der mit ihr ohne Aufklärung durch einen Arzt und
ohne ausdrücklich erklärten Verzicht auf die ärztliche Aufklärung in eine medizinische
Maßnahme einwilligt, nur als Indiz für seinen mutmaßlichen Willen zu werten (hierzu
sogleich unter Punkt 2.4); vgl. BT-Drucksache 16/8442: 14.
34 Hübner, M. Patientenverfügungen werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt 2009; 106
(36): 1716 betont in diesem Zusammenhang, dass eine Patientenverfügung nur insoweit
als verbindlich umzusetzen ist, als nicht rechtlich Verbotenes bestimmt worden ist
(zum Beispiel Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB); so auch Lipp V. In: Laufs
A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck; 2009: 208.
35 Vgl. BT-Drucksache 16/8442: 14 f., Brosey D. Der Wille des Patienten ist entscheidend.
Übersicht über die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. BtPrax 2009; 18
(4): 175 und 176 sowie Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C.
H. Beck; 2009: 210, nach dem das Vorliegen einer Patientenverfügung eine Erklärung
des Vertreters gegenüber dem Arzt entbehrlich macht: „Ist ein Vertreter vorhanden,
spielt daher der Unterschied zwischen einer antizipierten Einwilligung bzw. Untersagung
des Patienten und einem konkreten behandlungsbezogenen Wunsch im Hinblick auf die
Aufgabe des Vertreters praktisch gesehen keine Rolle.” Anders offensichtlich BGH vom
17. März 2003 (Az. XIII ZB 2/03). NJW 2003; 56 (22): 1588, nach dem die Umsetzung
einer Patientenverfügung durch einen Betreuer dessen expliziter Einwilligung bedarf.
36 Ähnlich Spickhoff A. Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Patientenautonomie?
Zur Feststellbarkeit und Durchsetzbarkeit des realen oder hypothetischen Willens des
Patienten. NJW 2000; 63 (32): 2303 sowie Nordmann H, Schuldzinski W. Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. 11. Aufl. Düsseldorf: VZ NRW; 2009: 53
f. Anders offenbar Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 585, nach dem der rechtliche Vertreter des Patienten
„keine genuin eigene, sondern eine vom Willen des Patienten abgeleitete Entscheidung
treffen soll”. Auch wenn dem dem Grunde nach zuzustimmen ist, gibt der Vertreter im
Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht insofern eine eigene Willenserklärung
ab, als er selbstbestimmt und eigenverantwortlich den mutmaßlichen Willen des Patienten
nach seinem Erkenntnishorizont eruiert, analysiert und artikuliert – er gelangt mithin
zu einer eigenen Einschätzung und gibt nicht lediglich (wie beim Vorliegen einer Patientenverfügung)
als Bote einen von einem anderen gebildeten und erklärten Willen weiter; ähnlich Brosey
D. Der Wille des Patienten ist entscheidend. Übersicht über die gesetzlichen Regelungen
zur Patientenverfügung. BtPrax 2009; 18 (4): 177: „Der mutmaßliche Wille ist kein
realer, vom Patienten geäußerter Wille, sondern ein Entscheidungsmaßstab für den Vertreter,
der anstelle des Patienten über die Behandlung zu entscheiden hat.”
37 Hierzu insgesamt kritisch Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach
der gesetzlichen Regelung. MedR 2009; 27 (10): 584 (m.w.N.).
38 Hierzu ausführlich Spickhoff A. Die Patientenautonomie am Lebensende: Ende der Patientenautonomie?
Zur Feststellbarkeit und Durchsetzbarkeit des realen oder hypothetischen Willens des
Patienten. NJW 2000; 63 (32): 2297–2304.
39 Vgl. hierzu auch Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck;
2009: 210 sowie Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 586.
40 So etwa Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 584; vgl. auch BT-Drucksache 16/8442: 4: „Ist ein mutmaßlicher
Wille nicht feststellbar, entscheidet der Betreuer nach allgemeinen Grundsätzen, also
unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls des Betreuten. Im Zweifel hat hier
der Lebensschutz Vorrang.”
41 Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen Regelung.
MedR 2009; 27 (10): 585, der in diesem Zusammenhang von einen „Aufklärungssurrogat”
spricht, da der Patient die Aufklärung nicht selbst erhält und auch nicht selbst in
die Maßnahme einwilligt bzw. sie ablehnt.
42 Vgl. hierzu ausführlich Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach
der gesetzlichen Regelung. MedR 2009; 27 (10): 582–586, der sehr anschaulich und strukturiert
den Ablauf des Dialog- sowie des betreuungsgerichtlichen Verfahrens beschreibt und
hierzu ein Ablaufdiagramm über die Entscheidungswege bei einer ärztlichen Behandlung
bei schwerer Krankheit und am Lebensende entwickelt hat (ebd., 585).
43 Hierzu Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck; 2009:
210 f.
44 Zur insofern grundlegenden Verantwortung des Arztes für das weitere Procedere vgl.
unter anderem Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 582.
45 Nahe Angehörige sind neben engen Verwandten (bspw. Kinder und Eltern) und Ehegatten
oder Lebenspartnern, bei denen es allein auf das Bestehen der familienrechtlichen
Verbindung ankommt, alle diejenigen Angehörigen, die in einem tatsächlichen persönlichen
Näheverhältnis zu dem Betroffenen stehen. Der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft
nach §§ 1589 f. BGB ist insoweit unerheblich. Zudem sollen Vertrauenspersonen des
Betroffenen einbezogen werden. Damit wird auch eine Einbeziehung beispielsweise von
Pflegekindern, Pflegeeltern oder Lebensgefährten, aber auch von engen Freunden oder
Seelsorgern ermöglicht. Diese Neuregelung zur Hinzuziehung naher Angehöriger oder
sonstiger Vertrauenspersonen des Betreuten bei der Feststellung des Patientenwillens
wird in der Praxis künftig vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sogenannte Berufsbetreuer
keine Kenntnisse über frühere Äußerungen des Betreuten oder seine Überzeugungen haben;
vgl. Hübner M. Patientenverfügungen werden verbindlich. Deutsches Ärzteblatt 2009;
106 (36): 1717.
46 Sofern es um die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen geht, sind in der Praxis
indes kaum Fälle denkbar, bei denen „aus Zeitgründen” auf eine Anhörung der Angehörigen
und Vertrauenspersonen verzichtet werden muss; hier wäre im Zweifel eine gewisse Verzögerung
in Kauf zu nehmen, um eine möglichst gründliche Entscheidungsvorbereitung sicherzustellen;
vgl. Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen Regelung.
MedR 2009; 27 (10): 583.
47 Hiervon zu unterscheiden sind die Maßnahmen der sogenannten Basisbetreuung, für die
Ärzte und Pflegepersonal in jedem Fall zu sorgen haben. Dazu gehören nach den Grundsätzen
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Deutsches Ärzteblatt 2004;
101 (19): 1298 f. eine menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, das
Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst
auf natürlichem Wege. Sind zur Ermöglichung oder Aufrechterhaltung von Grundfunktionen
des Organismus wie Atmung, Ernährung und Ausscheidung jedoch ärztlich Eingriffe erforderlich,
ist hierfür wie für jeden anderen ärztlichen Eingriff die Einwilligung des Patienten
erforderlich.
48 So auch Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck; 2009:
211: „Kommen sie [Arzt und Betreuer; d. V.] zu keiner Übereinstimmung, bietet das
gerichtliche Genehmigungsverfahren eine prozedurale Lösung.” Zur Rolle des Betreuungsgerichts
vgl. insbesondere Diekmann A. Neue Verfahrensvorschriften in Betreuungssachen nach
dem FamFG – ein Überblick. BtPrax 2009; 18 (4): 149–155.
49 Hierzu sowie zur Befugnis des Betreuungsgerichts, von Amts wegen die zum Wohl des
Patienten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vgl. ausführlicher Beckmann R. Patientenverfügungen.
Entscheidungswege nach der gesetzlichen Regelung. MedR 2009; 27 (10): 583.
50 Hierzu Katzenmeier C. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht. München: C. H. Beck;
2009: 121.
51 Ebenso Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz. NJW 2009; 62 (39): 2851.
52 Hierzu Lipp V. In: Laufs A et al. (Hrsg.): Arztrecht München: C. H. Beck; 2009: 211:
„Insofern ist die Bestellung eines Betreuers auch dann erforderlich i.S.d. § 1896
Abs. 2 S. 1 BGB, wenn eine wirksame und einschlägige Patientenverfügung vorliegt.
Betreuungsvermeidende Wirkung hat daher nur eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten.”
53 So auch Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 583; zur (notfalls) vorläufigen Betreuerbestellung durch
einstweilige Anordnung siehe § 300 Abs. 1 FamFG.
54 In dieser Frage offensichtlich unschlüssiger Höfling W. Das neue Patientenverfügungsgesetz.
NJW 2009; 62 (39): 2850, der kritisiert, dass das 3. BtRÄG offen lasse, „was geschieht,
wenn weder ein Betreuer bestellt noch ein Bevollmächtigter benannt ist”.
55 Vgl. etwa Beckmann R. Patientenverfügungen. Entscheidungswege nach der gesetzlichen
Regelung. MedR 2009; 27 (10): 584; im Ergebnis wohl auch Nordmann H, Schuldzinski
W. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. 11. Aufl. Düsseldorf:
VZ NRW; 2009: 14.
56 Zu den in § 1901a Abs. 2 BGB genannten und auch im Rahmen der Anwendung der Regelung
zur GoA zu berücksichtigenden Kriterien der Eruierung des tatsächlichen bzw. mutmaßlichen
Patientenwillens vgl. bereits oben Anm. 14.
57 Vgl. hierzu bereits oben unter Punkt 2.4.
Korrespondenzadresse
Prof. Dr. P. Kostorz
Fachhochschule Münster
Fachbereich Pflege und Gesundheit
Leonardo Campus 8
48149 Münster
Email: kostorz@fh-muenster.de