Rofo 2010; 182(8): 727-728
DOI: 10.1055/s-0030-1263207
DRG-Mitteilungen
Radiologie und Recht
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Regelleistungsvolumen für Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl - Sonderregelung bei außergewöhnlichem Grund für niedrige Fallzahl

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Publication Date:
30 July 2010 (online)

 

Einleitung

Seit Einführung des Regelleistungsvolumens (RLV) im Jahr 2009 ergeben sich viele Einzelfragen zu dem neuen Honorarsystem, mit denen sich inzwischen auch schon einige Sozialgerichte befasst haben. Dies macht deutlich, dass bezüglich der geltenden Abrechnungsregelungen noch erheblicher Klärungsbedarf besteht, der von den Vertragsärzten notfalls im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen eingefordert werden muss. Es liegt nahe, dass sich der Katalog der offenen Fragen durch die zum 01.07.2010 eintretende erneute Änderung des Honorarsystems durch Einführung von qualitätsbezogenen Zusatzvolumina (QZV) noch weiter ausdehnen wird.

Insbesondere für neu gegründete Praxen bzw. für Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl sind die Vergütungsregelungen in den Honorarverteilungsverträgen (HV) auf Grundlage des RLV zum Teil sehr lückenhaft ausgestaltet. Der nachstehend besprochene Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG Hessen) vom 21.12.2009 - Az.: L 4 KA 77/09 B ER zeigt jedoch, wie für diese "kleinen" Praxen die in den HV bereits vorhandenen Ausnahmeregelungen sachgerecht herangezogen werden können. So hat das LSG Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung einer radiologischen Gemeinschaftspraxis ein höheres RLV zugesprochen, da diese zur Überzeugung des Gerichts außergewöhnliche Gründe glaubhaft machen konnte, die die unterdurchschnittliche Fallzahl in demjenigen Quartal, welches die KV der Berechnung des RLV zugrunde gelegt hat, rechtfertigen und damit die Anwendung der für diesen Fall geltenden Sonderregelung ermöglichen. Neben der Herausarbeitung der maßgeblichen Entscheidungsgründe ist zudem von besonderem Interesse, inwiefern dieser Beschluss des LSG Hessen auch auf die bereits erwähnten Änderungen der Honorarsystematik zum 01.07.2010 übertragbar ist.

Rechtsanwälte Wigge

Dr. Peter Wigge Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Ulrike Tonner Rechtsanwältin

Email: kanzlei@ra-wigge.de

URL: http://www.ra-wigge.de

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