Pneumologie 2011; 65(5): 259
DOI: 10.1055/s-0031-1278669
Pneumo-Fokus

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Exogen-allergische Alveolitis – Fußpflege-Alveolitis als Berufskrankheit

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Publication Date:
09 May 2011 (online)

 

Fußpfleger atmen bei der Nagel- und Hautpflege Schleifstaub von Nagelmaterial, Hornhaut, Schuppen und Haut ein. Schon lange ist bekannt, dass dieser Staub die Bronchien belastet und dass IgE-vermittelte Atemwegsallergien gegen Hefe- und Schimmelpilze (Fußpilz) auftreten können. Auch waren früher schon eingeschränkte Lungenfunktionswerte und präzipitierende Antikörper gegen Trichophyton rubrum bei Fußpflegern nachgewiesen worden. Eine exogen-allergische Alveolitis von Fußpilzstaub wurde jetzt erstmals von A. Lingenfelser und J. Sennekamp beschrieben. Allergologie 2010; 33:573–574

Bei einer Fußpflegebehandlung ensteht feinster, inhalierbarer Abriebstaub mit Anteilen von Haut, Hornhaut und Schuppen (Bild: AOK Mediendienst).

Bei einer Fußpflegerin eines norddeutschen Altenheims kam es zu Abgeschlagenheit, Belastungsdyspnoe und Myalgien. Regelmäßig war sie bei ihrer Arbeit feinstem, inhalierbarem Abriebstaub ausgesetzt, der Anteile von Haut, Hornhaut, Schuppen, Nagelmaterial und Schimmelpilzen enthält. Der Patientin selbst war aufgefallen, dass ihre Beschwerden besonders nach der Behandlung Fußpilzerkrankter auftraten. Während der Beschwerdezeit bestand eine kombinierte Ventilationsstörung. Im Lungen-CT zeigten sich Bezirke von Milchglastrübung. Im Blut ließ sich eine Leukozytose beobachten, in der bronchoalveolären Lavage waren die Lymphozyten erhöht. Serologisch wurden IgG-Antikörper gegen Torulopsis glabrata, Candida albicans und Penicillium brevi compactum, typische Besiedler der Fußhaut und Fußnägel, nachgewiesen.

Nach systemischer Kortikosteroidgabe, Arbeit nur noch mit Atemschutz, Umzug in trockene, gut belüftete Räume und keine Behandlung mehr von Patienten mit Fußpilz normalisierte sich die klinische Symptomatik, die Lungenfunktion, Blutgase sowie das Lungen-CT. Die Antikörpertiter fielen bis an die Normgrenze ab. Eine konsequente weitere pneumologische Beobachtung bleibt erforderlich, solange die Patientin berufstätig ist.

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