Psychiatr Prax 2012; 39(01): 52-53
DOI: 10.1055/s-0031-1301139
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Stellungnahme der BDK zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung – Eckpunktepapier des BMJ vom 19.7.2011 für die Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011

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Publication Date:
13 January 2012 (online)

 

Die Vorschläge ("Eckpunkte") des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 4. Mai 2011 greifen voraussichtlich in den psychiatrischen Maßregelvollzug nach §63 und 64 StGB nachhaltig ein. Insbesondere die unter Ziff. 4 der "Eckpunkte" vorgeschlagene Änderung des §67a Abs. 2 Satz 2 StGB dürfte ergebniskritische Folgen haben.

Der Personenkreis der psychisch Kranken im Maßregelvollzug soll auf Täter ausgedehnt werden, bei denen eine Sicherungsverwahrung vom erkennenden Gericht nur vorbehalten wurde und bei denen eine psychische Erkrankung im Gutachterverfahren des erkennenden Gerichts ausgeschlossen bzw. nicht festgestellt wurde. Der im BVerfG-Urteil zugrunde gelegte Begriff einer "psychischen Störung" ist nicht hinreichend definiert, sondern es wird aus der Gefährlichkeit eines Täters letztlich auf eine psychische Erkrankung geschlossen. Dies rückt zum einen psychisch Kranke unzulässig in die Nähe gefährlicher Rechtsbrecher, zum anderen ergeben sich bei unklaren Begriffen erhebliche Probleme bei der Begutachtung dieses Personenkreises und im Vollzug der Maßregel. Denn bei Durchmischung mit primär gefährlichen Rechtsbrechern – auch dies ein Verstoß gegen ein "Abstandsgebot" – entstehen destabilisierende Verhältnisse mit Gefährdungen der Therapie der regulären Maßregelpatienten. Die in den letzten Jahrzehnten erzielten therapeutischen Erfolge werden in Frage gestellt.

Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz bezieht sich mit den genannten "7 Geboten" auf Problemkonstellationen, deren Lösung dem Strafvollzug zuzuordnen ist. Ziel ist primär die Resozialisierung besonders gefährlicher Rechtsbrecher.

Auf dem Hintergrund dieser Entwicklung positioniert sich die Bundesdirektorenkonferenz (BDK) nach entsprechender Abstimmung des Arbeitskreises "Forensik" und des Vorstandes wie folgt:

  1. Der Personenkreis, der von den psychiatrischen Maßregeln der Besserung und Sicherung erfasst wird, ist im Strafrecht in den §§63 und 64 StGB definiert. Davon sollte nicht abgewichen werden. Die wesentlichen Inhalte sind:

    a) Eine psychische Störung/Krankheit ist nicht per se ein Eingangsmerkmal für eine freiheitsentziehende Maßregel, sondern nur dann, wenn sie die Kriterien eines der dort definierten Eingangsmerkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit) erfüllt.

    b) Konkrete Konsequenzen (Maßregeln nach §61 Nr. 1 und 2 StGB) ergeben sich erst dann, wenn die Kriterien der §§20 und 21 StGB zutreffen, d. h. sich die betroffene Person aufgrund der Störung in einem besonderen Zustand befindet (beeinträchtigte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit).

  2. Der Personenkreis, der von der neu gestalteten Maßregel der Sicherungsverwahrung bzw. vom Therapieunterbringungsgesetz erfasst wird, entspricht nicht gängigen Definitionen psychischer Störungen bzw. Erkrankungen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK muss eine "psychische Störung" vorliegen ("true mental disorder"), die

    - zuverlässig nachgewiesen ist

    - eine zwangsweise Unterbringung erfordert (Gefährlichkeit)

    - und die fortdauert

    Sozial abweichendes Verhalten ist keine Störung in diesem Sinne. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie kann darunterfallen.

  3. Psychische Störungen/Krankheiten, die nicht zu Beeinträchtigungen im Sinne der §§20 und 21 StGB führen, sind weiterhin dem Geschäftsbereich der Justizressorts zuzuordnen. Der neu einzuführende Therapieauftrag der Sicherungsverwahrung (zur Verhinderung zukünftiger Straftaten bei zutage getretener Gefährlichkeit) ist in sozialtherapeutischen Einrichtungen des Justizressorts sicherzustellen.

  4. Die bewährte Abgrenzung von freiheitsentziehenden Maßregeln, die in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) psychiatrie- bzw. therapienah – aufgrund potenzieller krankheitsbedingter Therapierbarkeit – vollzogen werden, von der präventiven Sicherungsverwahrung andererseits, die sicherungs- bzw. strafhaftnah – aufgrund im Vordergrund stehender hochgradiger Gefährlichkeit – wenn auchmit Abstand zur Vergeltung (JVA) – vollzogen wird, ist aus therapeutischen Gründen (Besserungs-/Genesungsziel) erforderlich, da sonst die unterschiedlichen Aufträge nicht erfüllt werden können.

  5. Die neu zu schaffenden Therapieeinrichtungen für Sicherungsverwahrte (sozialtherapeutische Einrichtungen) sind unter störungsspezifischen Gesichtspunkten als präventive Variante des Justizvollzugs unterWahrung des Abstandsgebots einzurichten und mit den dortigen Kompetenzen (Reduzierung der hochgradigen Gefährlichkeit) auszustatten und zu führen.

  6. Die Behandlung "psychisch kranker Rechtsbrecher" ist wie bisher dem Maßregelvollzug nach den §§61 Nr. 1 und Nr. 2, zuzuordnen, der in der Regel einem psychiatrischen Krankenhaus angegliedert ist.

  7. Die sog. "Altfälle", die vom Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) erfasst werden, sind dem Störungsbild entsprechend dem Bereich der neu zu schaffenden sozialtherapeutischen Anstalten zuzuführen, da das wesentliche Ziel die Beseitigung der hochgradigen Gefährlichkeit ist.

Stand 24.10.2011
Jutta Muysers
Sprecherin des AK "Forensik" der BDK

Dr. Iris Hauth
Vorsitzende der BDK

Dr. H. Fleischmann
Vorstandsmitglied der BDK