Radiologie up2date 2013; 13(02): 145-155
DOI: 10.1055/s-0032-1309610
Interventionelle Radiologie
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Aufklärung in der Radiologie

Patient information in diagnostic and interventional radiology
R. Vosshenrich
,
S. Kühn
,
P. Reimer
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Publication Date:
23 May 2013 (online)

Zusammenfassung

Das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patienten ist gute medizinische Praxis. Dabei muss der Patient die geplanten Maßnahmen verstehen und über Alternativen informiert werden. Eine wirksame Einwilligung ist erst dann möglich, wenn alle Fragen des Patienten beantwortet sind. In diesem Artikel sollen die praktischen und juristischen Grundlagen der Aufklärung im Rahmen der diagnostischen und interventionellen Radiologie aufgezeigt werden.

Abstract

Prudent and ethical medical practice requires close communication between the patient and the physician. The patient must have every opportunity to understand the treatment or procedure the patient is to receive and its reasonable alternatives, to have all questions answered, and to fully consent to the treatment and procedure. The aim of this article is to explain the basic practical and legal principles of the patient information in diagnostic and interventional radiology.

Kernaussagen
  • Begibt sich ein Patient in ärztliche Behandlung, kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Aus dem Behandlungsvertrag ist die Behandlungspflicht die primäre Pflicht des Arztes. Er hat die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.

  • Zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Handelns gehört das Einverständnis des Patienten in die ärztliche Behandlung und/oder den ärztlichen Eingriff nach ordnungsgemäßer Aufklärung. Aufklärungsdefizite machen Eingriffe wegen fehlender Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei Verschulden des Arztes im Grundsatz zur Haftung für alle Schäden. Der Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen.

  • Bei der Aufklärung unterscheidet man die Selbstbestimmungs- und die therapeutische Aufklärung. Erstere ist die Basis- oder Grundaufklärung und umfasst Diagnose-, Verlaufs- und Risikoaufklärung, Letztere ist eine Sicherungsaufklärung und soll den Patienten vor Folgen, insbesondere durch sein Verhalten, warnen.

  • Aufklärungspflichtiger ist der Arzt, Adressat ist der erwachsene, mündige Patient, der persönlich und mündlich aufgeklärt wird. Bei Minderjährigen bedarf es der Einwilligung beider Elternteile. Bei Sprachproblemen muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Bei bewusstlosen Patienten kann bei vitaler Indikation in dessen mutmaßlichen Willen behandelt werden.

  • Der Aufklärungszeitpunkt ist so zu wählen, dass der Patient durch die Einwilligung von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen kann.