Rofo 2012; 184(6): 585-587
DOI: 10.1055/s-0032-1314966
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Neubeurteilung nach Änderung der Weiterbildungsordnung? – Ausführung und Abrechnung interventionell-radiologischer Verfahren durch Angiologen

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Publication Date:
01 June 2012 (online)

Die Frage der Zulässigkeit der Ausführung und Abrechnung interventionell-radiologischer Verfahren durch therapeutische Fachgebiete, insbesondere durch Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, war seit einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2005 (Az: L 11 KA 130/03) entschieden. Das Landessozialgericht NRW hatte in der Entscheidung eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung eines interventionell-radiologischen Verfahrens durch Internisten mit dem Schwerpunkt Angiologie, aufgrund der Fachfremdheit dieser Leistung, abgelehnt. Interventionell-radiologische Verfahren sind danach nicht dem Gebiet der Angiologie zuzuordnen, sondern ausschließlich dem Gebiet der Radiologie (vgl. Fortschr Röntgenstr 2006; 178: 132–133).

Mit Wirkung ab 2012 wurden nun die ärztlichen Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern dahingehend geändert, dass nunmehr interventionelle Verfahren in dem Weiterbildungsinhalt des Fachgebietes der Inneren Medizin und Angiologie in größerem Umfang abgebildet worden sind. Inwiefern diese Änderung der WBO eine andere Beurteilung der Fachfremdheit dieser Leistungen für Angiologen erfordert und zudem Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausführung und Abrechnung interventionell-radiologischer Leistungen durch dieses Fachgebiet in der vertrags-ärztlichen Versorgung hat, soll in diesem Beitrag erörtert werden.

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