Bei einem Masernausbruch sind ungeimpfte Personen besonders gefährdet und dürfen zur
Vermeidung einer Krankheitsausbreitung von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen
werden. Dies gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie das Bundesverwaltungsgericht
in einem aktuellen Urteil verdeutlichte.
Bundesgesundheitsbl 2013; 56: 1287–1292