Zeitschrift für Palliativmedizin 2014; 15 - PC208
DOI: 10.1055/s-0034-1374399

„Da beantragen wir eben eine Pflegestufe“ – Pflegeversicherung bei Kindern

M Janisch 1
  • 1Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden, Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin, Dresden, Deutschland

Einleitung: Die Regelungen des SGB XI (Pflegeversicherung) gelten für Kinder und Erwachsene gleichermaßen. Dennoch gibt es Unterschiede, insbesondere in der Begutachtung. Dabei spielen auch krankheitsspezifische Besonderheiten eine Rolle.

Fragestellung: Welche Leistungen des SGB XI stehen chronisch kranken und behinderten Kindern zur Verfügung? Was ist bei verschiedenen Krankheitsbildern zu beachten?

Methode: Anhand der gesetzlichen Regelungen des SGB XI, der Begutachtungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes BSG werden die wichtigsten Regelungen zur Pflegeversicherung bei Kindern und Jugendlichen veranschaulicht.

Ergebnisse: Die Voraussetzungen für eine Pflegestufe (Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen des täglichen Lebens, zeitlicher Umfang von mindestens 46 Minuten, auf Dauer, hauswirtschaftlicher Hilfebedarf) gelten auch für Kinder. Die Geld- und Sachleistungen sind ebenfalls analog. Bei der Begutachtung muss genau abgegrenzt werden, welcher Aufwand tatsächlich erkrankungs- bzw. behinderungsbedingt ist. Dabei wird das kranke/behinderte Kind mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Nur der Mehraufwand ist pflegestufenrelevant. Säuglinge erhalten in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegestufe. Onkologisch erkrankte Kinder haben oft im Rahmen der Chemotherapien bzw. in den Therapiepausen einen erhöhten Pflegeaufwand. Auch mukoviszidoseerkrankte Kinder bedürfen pflegerischer Hilfe, die sich altersabhängig in der Pflegeversicherung widerspiegelt. Bei Kindern mit körperlicher und geistiger Behinderung besteht neben dem Grundpflegebedarf häufig ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf, der zusätzliche Leistungen begründet.

Schlussfolgerung: Die zusammengeführten Erkenntnisse sollen Versorger befähigen, Familien mit kranken/behinderten Kindern umfassend zur Begutachtung und zum Leistungsumfang des SGB XI zu beraten.