Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2014; 03(03): 313-314
DOI: 10.1055/s-0034-1383625
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Der aktuelle Haftpflicht-Schadenfall

Olga Zöllner
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Publication Date:
30 June 2014 (online)

Gegen Schadenersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich der Arzt gemäß § 21 „Muster“-Berufsordnung hin­reichend versichern. Bei unzureichendem Versicherungsschutz kann sogar das Ruhen der Approbation gemäß § 6 BÄO angeordnet werden. Der betroffene Arzt haftet im Schadenfall bei unzureichender Absicherung mit seinem gesamten Privatvermögen.