Suchttherapie 2015; 16 - S_04_04
DOI: 10.1055/s-0035-1557514

Indikationsgeleitete Zuweisung und Behandlungsplanung

P Missel 1
  • 1AHG Kliniken Daun

Einleitung: Qualifizierte Behandlung Suchtkranker setzt fundierte Befundung, Differentialdiagnostik nach ICD-10 unter Berücksichtigung der Teilhabestörungen nach ICF, Auswahl der entsprechenden Behandlungsangebote in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und nachhaltige Begleitung des Abhängigkeitskranken in der Behandlungskette voraus. Hierbei stellen sich u.a. nachfolgende Fragen:

  • Liegt riskanter Konsum, schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeitserkrankung vor?

  • Ist eine ambulante oder stationäre Entgiftungsbehandlung erforderlich?

  • Ist eine ambulante, ganztägig ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung erforderlich?

  • Welche Einrichtung mit welchem Behandlungsangebot ist für den Abhängigkeitskranken auf dem Hintergrund seines Konsummusters, z.B. bei polyvalentem Substanzgebrauch, indiziert?

  • Ist die Mitbehandlung von ko- bzw. multimorbiden psychischen und somatischen Erkrankungen erforderlich?

  • Ist eine psychotherapeutische Behandlung der Substanzstörung gemäß Psychotherapie-Richtlinien ausreichend?

  • Wie lässt sich eine weitere Suchtkrankenversorgung von mindestens einem Jahr nach der Indexbehandlung organisieren?

Versorgungspolitisch ist zudem die Frage nach einem frühzeitigen und nahtlosen Zugang zu geeigneten Behandlungsmaßnahmen zu stellen und zu beantworten. Dies betrifft u.a. den vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Bereich ebenso wie die Akutbehandlung im Krankenhaus. Auch ist eine Diskussion von Prinzipien wie ‚stationär vor ambulant‘ bzw. ‚ambulant vor stationär‘ sowie von ‚gemeindefern vor gemeindenah‘ bzw. ‚gemeindenah vor gemeindefern‘ erforderlich.

Diskussion: Die S3-Leitlinie zu alkoholbezogenen Störungen kann als Grundlage für die Diskussion einzelner Fragestellungen herangezogen werden, z.B. hinsichtlich der Fragen zur differenziellen Indikationsstellung, zur Mitbehandlung von komorbiden Störungen und zur nachhaltigen suchtkrankenbezogenen Versorgung von mindestens einem Jahr. In dem Beitrag werden Thesen zu den aufgeworfenen Fragen vorgestellt.