Suchttherapie 2015; 16 - S_26_03
DOI: 10.1055/s-0035-1557597

Kindeswohlsicherung in der Bremer Drogenberatung

E Carneiro Alves 1
  • 1Drogenberatung Bremen

Einleitung: In den letzten Jahren ist in Bremen die Sicherstellung der Kindeswohlsicherung in den Focus der Beratungsarbeit in der Drogenhilfe gekommen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Drogenabhängigkeit der Eltern beinhaltet für die gesunde Entwicklung der Kinder hohe Risiken. Das grundgesetzlich verbriefte Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung werden aufgrund der Lebenssituation drogenabhängiger und substituierter Eltern von diesen oft nur eingeschränkt wahrgenommen. Dieser Sachverhalt erfordert von den Hilfesystemen der Jugendhilfe, der Drogenhilfe und dem Gesundheitssystem gezielte und verbindliche Absprachen und einen verbindlichen Rahmen der Kooperation sowie eindeutige Regelungen der Verantwortlichkeiten im Umgang mit den Eltern.

In diesem Rahmen hat die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) die Aufgabe, die elterliche Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu stärken sowie einen Schutzauftrag bei Gefährdung des Kindeswohls wahrzunehmen. Dieses gilt, sobald dem Jugendamt durch die Betroffenen selbst oder durch Mitteilung Dritter gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz des Kindes sind mit Ausnahme vorläufiger Maßnahmen gemäß §8a Abs. 3 SGB VIII und §42 SGB VIII jedoch dem Familiengericht vorbehalten.

Methoden: Um eine verbesserte und verbindliche Zusammenarbeit zu erreichen, ist u.a. eine intensive Vernetzung zwischen den MitarbeiterInnen des Jugendamtes und den Institutionen der Drogenhilfe erforderlich. Möglichst frühzeitig soll mit den Eltern transparent und kooperativ zusammengearbeitet werden. Die Herstellung dieser Zusammenarbeit stellt die Drogenhilfe vor einige Herausforderungen.

Ergebnisse: Im Vortrag sollen die Vorgehensweisen in der Beratungsarbeit und die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Institutionen dargestellt werden. Neben Handreichungen sind dabei auch Haltungsfragen Ausschlag gebend, die im Kontakt mit den Betroffenen von den beteiligten Institutionen vermittelt werden. Weiterhin soll über Hilfreiches in der Kooperation und die Bedeutung einer innerbetrieblichen Kinderschutzfachkraft berichtet werden.