Aktuelle Urol 2016; 47(04): 293-295
DOI: 10.1055/s-0036-1582380
Recht in der Praxis
Honorararztwesen
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

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Publication Date:
08 August 2016 (online)

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Durch die Beauftragung von Honorarärzten kann eine Klinik einen vorübergehenden Bedarf an Ärzten decken. Allerdings ist auch der nur zeitweise Einsatz eines Honorararztes sozialver­sicherungsrechtlich nicht unbedenklich. Zudem kann es sich um eine scheinselbstständige Beschäftigung handeln, da auch der nur kurzfristig tätige Honorararzt derart in den Unter- nehmensablauf eingebunden ist, dass er letztlich als Angestellter anzusehen ist.