Physikalische Medizin, Rehabilitationsmedizin, Kurortmedizin 2016; 26 - A6
DOI: 10.1055/s-0036-1587608

Reha vor und bei Pflege – Vom Grundsatz in die Praxis

K Breuninger 1
  • 1Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankennkassen, Essen

Der Grundsatz „Rehabilitation vor und bei Pflege“ ist im deutschen Sozialversicherungssystem gesetzlich verankert (§4 SGB IX, §11SGB V, §18 SGB XI). Der Zugang zu einer Leistung der medizinischen Rehabilitation der GKV erfolgt zum einen als Anschlussrehabilitation im direkten Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung, zum anderen durch Verordnung von Vertragsärzten aus dem ambulanten Bereich auf Muster 61. Gemäß §18 SGB XI ist auch bei jeder Pflegebegutachtung zu prüfen, ob Leistungen der medizinischen Rehabilitation geeignet sind, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Die insgesamt niedrige Zahl von Rehabilitationsempfehlungen im Rahmen der Pflegebegutachtungen der MDK (ca. 1% 2014) war immer wieder Gegenstand der Kritik. Diese Kritik wurde im Projekt „Reha XI-Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung der MDK“ 2013/2014 konstruktiv aufgegriffen. Dabei handelt es sich um ein breit angelegtes wissenschaftliches Evaluationsprojekt unter Beteiligung aller MDK sowie der Kranken-und Pflegekassen. Auf Basis einer umfassenden Ist-Analyse wurde im Expertenkonsens ein Gute-Praxis-Standard (GPS) entwickelt und nachfolgend bei 3247 Pflegebegutachtungen angewendet und evaluiert. Dabei wurden häufiger (bei 6,3%) als im Routinebetrieb Rehabilitations-Indikationen gestellt. Die MDK-Gemeinschaft hat die Erfahrungen und Ergebnisse aus dem Projekt Reha XI als optimierten Begutachtungsstandard (OBS) Anfang 2015 in allen MDK implementiert. Mit in Kraft treten des zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) am 1. Januar 2016 wurde der OBS im Gesetz verankert (§18, Abs. 6 SGB XI). Die Umsetzung des Grundsatzes „Reha vor und bei Pflege“ darf aber nicht auf die Reha-Bedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung der MDK begrenzt werden. Vielmehr sollte eine Reha-Indikation frühzeitig, möglichst vor Pflegeantragstellung, insbesondere durch den Hausarzt oder im Rahmen einer Krankenhausbehandlung abgeklärt werden.