Zeitschrift für Palliativmedizin 2018; 19(05): e44
DOI: 10.1055/s-0038-1669340
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in Deutschland

, im Namen der SAVOIR-Studiengruppe
M Hach
1   Bundesarbeitgemeinschaft SAPV, Berlin, Germany
,
M Jansky
2   Universitätsmedizin Göttingen, Klinik für Palliativmedizin, Göttingen, Germany
,
S Parhizkari
2   Universitätsmedizin Göttingen, Klinik für Palliativmedizin, Göttingen, Germany
,
F Nauck
2   Universitätsmedizin Göttingen, Klinik für Palliativmedizin, Göttingen, Germany
› Author Affiliations
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Publication History

Publication Date:
20 August 2018 (online)

 

Mit dem Gesamtprojekt SAVOIR wird die Umsetzung der SAPV-Richtlinie des G-BA (§92a Abs 2 Satz 5 SGB V) in Deutschland evaluiert. In diesem Rahmen soll untersucht werden, wie die vertraglichen Bedingungen zwischen Leistungserbringern der SAPV und der Krankenkassen gestaltet sind.

Methode:

Die SAPV-Musterverträge aller Regionen wurden deskriptiv ausgewertet. Zur Validierung in Bezug auf die Umsetzungspraxis wurden in allen Regionen Interviews mit Stakeholdern aus der Versorgung geführt.

Ergebnisse:

In ganz Deutschland außer Westfalen-Lippe werden Verträge nach §132 d SGB V geschlossen. Es handelt sich überwiegend um Musterverträge, die Vergütungsbedingungen sind teilweise enthalten, werden zum Teil durch das einzelne SAPV-Team ausgehandelt. SAPV-Teams können als eigenständige Organisationseinheit (2 Regionen) oder als Netzwerk (6 Regionen) sowie im Sonderfall als Konsiliardienste organisiert sein. Mischmodelle existieren in 8 Regionen.

In allen Regionen wird die Leistung nach der SAPV-RL von qualifiziertem, in 11 Regionen auch durch in Qualifizierung befindlichem, Personal erbracht.

Komplexpauschalen ohne Angabe zum Leistungstag (d.h. die Zeit in der Versorgung gilt für Tage mit und ohne konkrete Leistung) gibt es in zwei Regionen, überwiegend werden jedoch Versorgungstage berücksichtigt. Eine Leistungsgliederung in Grundpauschalen mit zusätzlichen aufwands- und zeitbezogenen Einzelleistungen ist in zwei Verträgen vorgesehen, ohne Aufwands- und Zeitbezug in drei Verträgen. Ein rein auf Einzelleistungen basierendes Vergütungssystem existiert nicht. Zwei Regionen sehen Mitwirkungspauschalen für Basisversorger vor, in drei Regionen ist die Erbringungen von Leistungen nach SGB V bei SAPV-Vollversorgung explizit ausgeschlossen.

Schlussfolgerungen:

Die heterogenen Vertragsinhalte spiegeln die Berücksichtigung der regionalen Strukturen wider und wirken sich vermutlich auch auf die Patientenversorgung der SAPV aus. Sie bilden die Grundlage für die Evaluation der SAPV-Richtlinie.