Ärztinnen in der Schwangerschaft dürfen unter individuell abgesicherten
Bedingungen operieren. Bisher endete der Einsatz von jungen Chirurginnen im
Operationsaal nach Bekanntgabe der Schwangerschaft und bremste sie aufgrund der
heute unzeitgemäßen Auslegung des Mutterschutzgesetzes von 1952 in ihrer
beruflichen Entwicklung aus.