Geburtshilfe Frauenheilkd 2017; 77(01): 16-17
DOI: 10.1055/s-0042-120743
GebFra Magazin
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Geltendmachung von Nachforderungen von Krankenhäusern

Bundessozialgericht ändert Rechtsprechung
Isabel Häser
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Publication Date:
30 January 2017 (online)

Krankenhäuser können Vergütungsansprüche innerhalb von 4 Jahren nachfordern. Danach sind sie verjährt. Hierzu und zu zahlreichen weiteren Punkten (Bagatell-Grenze, Verwirkung, 5-Prozent-Grenze etc.) entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 19.04.2016 (Az.: B 1 KR 33/15 R).

Fazit

Das BSG ändert seine Rechtsprechung zu Nachforderungen von Krankenhäusern zugunsten der Kliniken. Neben der Aufhebung der Bagatellgrenze wurde auch die 5-Prozent-Hürde aufgehoben. Letzteres kann sich finanziell bei kostenintensiven stationären Behandlungen wirtschaftlich deutlich bemerkbar machen. Außerdem stellt das BSG klar, dass grundsätzlich auch für Nachforderungen die 4-jährige sozialrechtliche Verjährungsfrist gilt. Die Grundsätze der Verwirkung bzw. des widersprüchlichen Verhaltens können von Krankenkassen nur noch in engen Ausnahmen vorgebracht werden. Allzu große Entspannung sollte bei den Klinikträgern jedoch nicht eintreten, denn soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich wird, scheint das BSG auch mit diesem Urteil keine unbegrenzten Nachforderungen innerhalb der 4 Jahre zulassen zu wollen, sondern hält zumindest wohl in Teilen an der Rechtsprechung zur Geltendmachung innerhalb des laufenden Geschäfts- bzw. Rechnungsjahrs fest. Letztlich muss also nach wie vor in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit eine Nachforderung anhand dieser neuen Rechtsprechung möglich ist.