Rofo 2017; 189(10): 1018-1020
DOI: 10.1055/s-0043-119250
Radiologie und Recht
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Anforderungen an die Vertretung in einer Gemeinschaftspraxis und Berechnung des Dreimonatszeitraums

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Publication Date:
14 September 2017 (online)

Einleitung

Besonders in der Urlaubszeit, aber immer auch dann, wenn sich ein Vertragsarzt aus anderen Gründen bei seiner Tätigkeit vertreten lässt und seine vertragsärztliche Leistung nicht persönlich erbringt, ist Vorsicht geboten. Etwaige Verstöße gegen vertragsärztliche Vertretungsregelungen und den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung können im Rahmen einer anschließenden Rechtmäßigkeits- und Plausibilitätsprüfung zu einem Regress der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und einer Rückforderung des Honorars führen. Dies gilt unabhängig von der Art der geführten Praxis für Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren gleichermaßen. Das Sozialgericht München hatte in einer Entscheidung vom 20.01.2017 (Az.: S 28 KA 698/15) über die Folgen nicht ordnungsgemäßer Abwesenheitsmeldungen und die Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden bei der Vertretung innerhalb einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis zu befinden. Darin konkretisierte das Gericht die Vertretungsregelung des § 32 Ärzte-ZV im Zusammenhang mit der Bindung an die Grenzen des Fachgebiets und Versorgungsbereichs, sowie der Berechnung des Dreimonatszeitraums gemäß Absatz 1 Satz 2.