retten! 2017; 6(05): 372-381
DOI: 10.1055/s-0043-119299
Fachwissen: Titelthema
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Sichtung und Vorsichtung bei Massenanfall von Verletzten und Erkrankten

Autoren

  • Gerhard Schmöller

  • Fritz Hagen

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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
21. November 2017 (online)

Laut Definition der Bundesärztekammer (BÄK) ist die Sichtung eine ärztliche Aufgabe. Leider sind selbst im Regelrettungsdiensteinsatz Ärzte und Notärzte nicht immer als erste an der Einsatzstelle – und schon gar nicht beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV/MANE). Somit müssen auch Nichtärzte die Sichtung durchführen. Um diesem Umstand Rechnung tragen zu können, wurde in Bayern der Begriff „(nichtärztliche) Vorsichtung“ gewählt [1].