Aktuelle Kardiologie 2017; 6(05): 374
DOI: 10.1055/s-0043-119308
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Praxisrecht – Nachbesetzung einer Angestelltenstelle nur bei Tätigkeitsaufnahme durch Vorgänger

Thorsten Ebermann
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Publikationsdatum:
13. November 2017 (online)

Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Vertragsarztes setzt voraus, dass die Angestelltenstelle durch den vorhergehenden Arzt „real besetzt“ wurde. Ist die erste Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4 b S. 1 SGB V erloschen, weil eine Tätigkeitsaufnahme nicht stattfand, die Tätigkeit nur von geringer Dauer war oder es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der anzustellende Arzt auf die vertragsärztliche Zulassung verzichtete, um als angestellter Arzt tätig zu werden, fehlt die Grundlage für eine nachfolgende Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4 b S. 3 SGB V.