Rofo 2017; 189(12): 1185-1188
DOI: 10.1055/s-0043-122359
Radiologie und Recht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Unzulässige Beteiligung von Radiologen an Kontrastmittelunternehmen und deren Rechtsfolgen – Ein unhanseatischer Fall

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Publication Date:
21 November 2017 (online)

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Einführung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 25.07.2017 (Az. 5 StR 46/17) die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 18.08.2016 in einem aufsehenerregenden Strafverfahren bestätigt, das die Radiologen in Deutschland über mehrere Jahre beschäftigte. Gegenstand des Verfahrens waren nicht die im Jahr 2016 neu eingeführten Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299a StGB. Vielmehr betrafen die Rechtsfragen des Verfahrens die Straftatbestände des Betruges und der Untreue nach den §§ 263, 266 StGB. Der rechtliche Kern der Straftaten betraf die Frage nach der Zulässigkeit der Beteiligung eines Radiologen an einem Unternehmen von Leistungserbringern nach § 128 Abs. 2 S. 3 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), welches den Einkauf von Kontrastmitteln zum Gegenstand hatte.