Z Gastroenterol 2017; 55(12): 1535
DOI: 10.1055/s-0043-122508
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Rahmenbedingungen an der intersektoralen Schnittstelle

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Publication Date:
06 December 2017 (online)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die ambulante Durchführung von Untersuchungen und Therapien in der Gastroenterologie entwickelt sich kontinuierlich weiter. Durch das hohe Qualifikationsniveau der niedergelassenen Fachärzte und die erheblichen strukturellen Verbesserungen in den niedergelassenen Praxen sind heute Untersuchungen und Therapien im ambulanten Bereich möglich, die vor Jahren nur unter stationären Bedingungen vorgehalten werden konnten. Die Ergebnisqualität und Patientenzufriedenheit sind dabei meist exzellent.

Der Gesetzgeber hat die Vorteile einer ambulanten Leistungserbringung längst erkannt und drängt an der Schnittstelle ambulant-stationär auf eine bessere Verzahnung der Sektoren (Stichwort: ambulante Leistungserbringung der Krankenhäuser, belegärztliche Tätigkeit) oder die Ausgestaltung eines dritten Sektors in diesem Bereich (Stichwort: ambulante spezialfachärztliche Versorgung, ASV).

Wie aus der vorliegenden Ausgabe der bng-Infos deutlich wird, krankt es in diesem Bereich unverändert an den Rahmenbedingungen, nicht an dem Willen und Können der niedergelassenen Gastroenterologen. So beschreibt Gero Moog einen interessanten Fall, bei dem ein neuroendokriner Tumor im Bulbus duodeni kurativ mittels FTR-Device durch ihn reseziert wurde. Die Qualifikation des Untersuchers macht dies möglich, als eigentlich klassisches Beispiel für eine qualitativ hochwertige belegärztliche Tätigkeit. Eine fehlende adäquate Sachkosten- und Leistungserstattung im belegärztlichen Bereich machten eine diesbezügliche Versorgung der Patientin jedoch unmöglich, so dass hier eine stationäre Vollversorgung erfolgen musste.

Die Problematik der Sachkosten und deren unterschiedliche Erstattung zeigt auch der zweite Beitrag von Markus Dreck auf. Während Kliniken meist Sondervereinbarungen zur Sachkostenerstattung von Kritisch-B-Produkten mit den Kostenträgern vereinbaren, bleiben Niedergelassene auf den Kosten für Einmal-Endoskopiezubehör der Kategorie „Kritisch B“ (Zangen, Schlingen etc.) oft so lange sitzen, wie nicht bundesweit ein Verbot wiederaufbereitbarer Produkte dieser Kategorie erreicht werden kann. Gleichzeitig wird jedoch durch die regionalen Regierungsbehörden bei Begehungen die Wiederaufbereitung dieser Produkte in den Praxen untersagt – ein unhaltbarer Zustand.

Die Hersteller sind nun kurzfristig dazu angehalten, durch freiwillige Rücknahme der genannten wiederaufbereitbaren Produkte vom deutschen Markt für Klarheit und Chancengleichheit zu sorgen. Ein umständliches und zeitraubendes Verfahren über die Herstellerüberwachung bliebe damit allen Beteiligten erspart.

Auch die als Säule der intersektoralen Kooperation geplante ASV krankt nicht nur an einer Überreglementierung, sondern vor allem an den ungleichen Bedingungen der Leistungserbringung durch Niedergelassene und Krankenhäuser. Eine Quersubventionierung bei Gebrauch stationärer Ressourcen im ambulanten Bereich sowie die Möglichkeiten der gezielten Patientensteuerung (und damit indirekte Aufhebung der freien Arztwahl) behindert erheblich eine „Zusammenarbeit auf Augenhöhe“. Gefährlich in ihrer Auswirkung sind aus meiner Sicht insbesondere wirtschaftliche Fehlanreize für Krankenhäuser im onkologischen Bereich (erhebliche Zusatzeinkünfte durch in Krankenhausapotheken hergestellte Zytostatika für den ambulanten Bereich).

Eine weitere „Ambulantisierung der Gastroenterologie“ ist im Interesse unserer Patienten unbedingt wünschenswert. Gleiche Rahmenbedingungen bei niedergelassenen und stationären Einrichtungen sind jedoch zwingend erforderlich, um Fehlentwicklungen und damit eine effektive Verschlechterung der Patientenversorgung zu vermeiden.