Rofo 2018; 190(05): 475-484
DOI: 10.1055/s-0588-2685
Radiologie und Recht
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Reformbedarf in der ambulanten, vertragsärztlichen Berufsausübung – Forderungen der Radiologie an die neue Bundesregierung (1. Teil)

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19 April 2018 (online)

Die neue Bundesregierung von CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 auch eine weitere Reform der ambulanten Versorgung angekündigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer kleinräumigeren Bedarfsplanung zur Verteilung von Arztsitzen und einer Erhöhung des Mindestsprechstundenangebotes für GKV-Patienten von 20 auf 25 Stunden. Diese Pläne der Bundesregierung machen deutlich, dass die Bürokratisierung der ärztlichen Tätigkeit in der Niederlassung weiter zunehmen wird. Die KBV und die BÄK haben jedoch bereits in ihrer letzten Arztzahlstudie von 2010 festgestellt, dass die Studierenden in der Medizin an der Spitze der Liste der Hindernisse neben dem hohen finanziellen Risiko, das von 63 % angegeben wird, insbesondere die hohe Bürokratie (58 %) und die unangemessen niedrige Honorierung (53 %) sehen. Die von der Bundesregierung geforderte Verbesserung der Patientenversorgung wird daher nicht durch erneute planungsrechtliche Eingriffe in die ärztliche Berufsausübung, sondern insbesondere durch eine Flexibilisierung der vertragsarztrechtlichen Vorgaben für niedergelassene Vertragsärzte zu erreichen sein, wie dies ursprünglich das VÄndG vom 22.12.2006 im Blick hatte.

Dieser 1. Teil des Beitrages beschäftigt sich insbesondere mit der Benachteiligung ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaften gegenüber MVZ und der Tatsache, dass angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht keinerlei Rechts- und Teilnahmestatus besitzen. In dem 2. Teil, der in der nächsten Ausgabe erscheinen wird, werden insbesondere Fragen der Bildung von BAG zwischen MVZ Trägergesellschaften, die Einschränkung der Berufsausübung durch bedarfsplanungsrechtliche Vorgaben und das Verhältnis des Nachbesetzungsverfahrens zu Verzicht und Anstellung behandelt