ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2003; 112(4): 172-173
DOI: 10.1055/s-2003-38809
Praxisjournal
Management
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Die Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse - ab dem 01.04.2003

Nico Seid, Hermann Hess
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Publication Date:
22 April 2003 (online)

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen werden durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 neu geregelt. Der folgende Beitrag informiert über die wichtigsten Änderungen, welche für die tägliche Praxis im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung unerlässlich sind.

1. Auslaufen der 325-Euro-Jobs zum 31.03.2003

Die bisherige Rechtslage zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen hatte bis Ende März 2003 Bestand. Also waren für diese Zeit eine Freistellungsbescheinigung, die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder die Pauschalierung der Lohnsteuer notwendig. Seit dem 1.4.2003 sind diese Bescheinigungen gem. § 52 (4a) EStG n. F. gegenstandslos. Auch ist es für die ersten 3 Monate des Jahres 2003 für die Steuerfreiheit Voraussetzung, dass die Summe der anderen Einkünfte nicht positiv ist. Der Gesetzgeber stellte ausdrücklich klar, dass gem. § 40a EstG in der ab 1.4.2003 geltenden Fassung pauschal versteuerter Arbeitslohn der Steuerfreiheit der Entlohnung für die Zeit vor dem 1.4.2003 nicht entgegensteht.

2. Neuregelung ab dem 1.4.2003

Ab dem 1.4.2003 wird bei der rechtlichen Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse danach differenziert, ob die Beschäftigung in Unternehmen oder ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt wird.

2.1 geringfügige Beschäftigung in Unternehmen

Nach der Neuregelung liegt eine geringfügige Beschäftigung dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig € 400,- nicht übersteigt. Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (15-Stunden-Grenze pro Woche) kommt es nicht mehr an. Somit besteht ab dem 1.4.2003 nun auch sozialversicherungsrechtlich für Aushilfskräfte die Möglichkeit, Arbeitszeitkonten zu bilden. Steuerrechtlich ist dies bereits seit dem 1.1.2002 möglich. Nun ist es dem Arbeitgeber auch möglich, Arbeitszeitspitzen zeitversetzt zu entlohnen, ohne die Geringfügigkeit zu gefährden. Zu beachten ist hierbei auch, dass Auszubildende nicht zu dem Personenkreis der geringfügig Beschäftigten gehören.

Ab dem 1.4.2003 hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbeitrag von 25 v. H. an die Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Cottbus - abzuführen. Der Pauschalbeitrag setzt sich aus 12 v. H. für die Rentenversicherung, 11 v. H. für die Krankenversicherung sowie 2 v. H. für die Lohnsteuer inkl. SolZ und KiSt zusammen.

Nach wie vor besteht die Möglichkeit für die Aushilfskräfte, die Aufstockung des Rentenbeitrages auf 19,5 v. H. vorzunehmen. Der Beitrag zur Krankenversicherung entfällt, wenn die Aushilfskraft nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. Privatversicherung).

Die o. g. Grundsätze sind nun auch auf Personen, die einem Hauptbeschäftigungsverhältnis nachgehen, anzuwenden. Jedoch dürfen diese Personen nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Ansonsten können mehrere „Minijobs” ausgeübt werden, wenn diese zusammengerechnet die Grenze von € 400,- nicht übersteigen.

2.2 geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird (z. B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Waschen usw.).

In diesem Fall betragen die pauschalen Abgaben 12 v. H. Der Pauschalbeitrag setzt sich dann aus 5 v. H. für die Rentenversicherung, 5 v. H. für die Krankenversicherung sowie 2 v. H. für die Lohnsteuer inkl. SolZ und KiSt zusammen.

Die wichtigste Voraussetzung für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist, dass die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt.

Korrespondenzadresse

Steuerberater Dr. Nico Seid
Steuerberater Hermann Hess

Morlock, Faigle & Partner GbR

Friedrichstraße 35, 71638 Ludwigsburg

Phone: 07141/9641-0

Email: n.seid@mfp-steuerberater.de

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