ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2003; 112(7/08): 349
DOI: 10.1055/s-2003-41763
Praxisjournal
Recht
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Zahnarzt mit Hepatitis-C-Trägerstatus

Franz Otto
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Publication Date:
01 September 2003 (online)

Als bei einem Zahnarzt zufällig ein chronischer Hepatits-C-Trägerstatus festgestellt wurde, wurde ein eingeschränktes berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet, das der Betroffene nicht akzeptieren wollte. Nach diesem Gesetz ordnet die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Ihnen kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen, sodass im Einzelfall die Gefahr der Weiterverbreitung besteht.

Nach Auffassung der Behörde stellte die weitere invasive Tätigkeit in der Mundhöhle der Patienten eine Gefährdung dar. Demgegenüber wies der Zahnarzt darauf hin, dass er doppelte Schutzhandschuhe tragen würde. Auch bestritt er die Höhe der Viruslast sowie die damit einhergehende Infektionsgefahr. Er machte geltend, dass weltweit noch kein auf eine zahnärztliche Behandlung zurückzuführender Infektionsvorgang dokumentiert worden wäre. Da das Virus aber erst im Jahre 1989 identifiziert wurde, konnten spezifische Nachforschungen in Bezug auf nosokomiale Infektionen erst ab diesem Zeitpunkt einsetzen. Außerdem hat die Krankheit einen schleichenden Verlauf, weil die Aufklärung der Infektionswege erschwert war.

Der Zahnarzt hatte versichert, dass im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt seit 1987 keiner seiner Patienten mit seinem Blut in Berührung gekommen wäre und er stets Schutzhandschuhe trage. Dies sprach für seine Sorgfalt und Zuverlässigkeit im Rahmen seiner allgemeinen Berufsausübung. Für die zu treffende Prognoseentscheidung bot die bisherige persönliche Erfahrung des Zahnarztes aber für sich allein keine ausreichende Grundlage. Mit einzubeziehen waren vielmehr allgemeine Erkenntnisse über das objektiv bestehende Verletzungsrisiko in Bezug auf die invasiven Tätigkeiten in der Mundhöhle von Patienten.

Obgleich auch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die Infektionsgefahr für sehr gering ansah, blieb es zunächst bei der vorläufigen Behördenentscheidung (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5.9.2002-14 A 66/02-). Die endgültige Entscheidung war abzuwarten.

Korrespondenzadresse

Dr. Franz Otto

Trienendorfer Straße 19

58452 Witten

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