Rofo 2005; 177(2): 294-295
DOI: 10.1055/s-2005-864054
Mitteilungen der DRG
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
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Information der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie zur gesetzlichen Dokumentationspflicht der Fortbildung für Ärzte

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Publication Date:
17 February 2005 (online)

 

Seit der Einführung der gesetzlichen Fortbildungspflicht bzw. der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation der Fortbildung für Ärzte (ab 01.07.2004) erreichen uns immer wieder besorgte Fragen nach der Anerkennung der Fortbildungszertifikate von Seiten der zuständigen Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen. Vor allem gibt es Klagen über die sog. doppelte Buchführung: Fortbildungsbelege der radiologischen Kategorie II (also von nicht-evaluierter Fortbildung) müssen bei unserer Akademie eingereicht werden, doch verlangen manche Ärztekammern (z. B. die ÄK Baden-Württemberg) eine vollständige Dokumentation aller Belege, sowohl von Kat. I- als auch Kat. II-Veranstaltungen. Dazu möchte die Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie folgende Erklärung abgeben.

§ 10 der (Muster-)Satzung für Fortbildung und Fortbildungszertifikate der Bundesärztekammer, mit Mehrheit vom Deutschen Ärztetag im Mai 2004 in Bremen verabschiedet, regelt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern: "Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelnachweis anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bedingungen (der Muster-Satzung für Fortbildung der Bundesärztekammer A. d. V.) dieser Satzung zugrunde legt." Die Kriterien (Bedingungen) für die Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen sind festgelegt.

Zur Entstehung dieses Paragraphen 10 haben die Vertreter der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie wesentlich beigetragen.

Da die Aktivitäten der BÄK (Bundesärztekammer) grundsätzlich nur empfehlenden Charakter für die Landesärztekammern (LÄK) haben, muss die (Muster-)Satzung zur Fortbildung und zum Fortbildungszertifikat erst in den einzelnen LÄK umgesetzt werden. Das ist mehrheitlich bereits geschehen; nach unserer Einschätzung werden sich über kurz oder lang alle LÄK anschließen. Unsere Akademie wird in den kommenden Monaten mit den LÄK Verträge im Sinne des Paragraphen 10 der (Muster-)Satzung abschließen, die dann eine doppelte Buchführung für die Teilnehmer unserer Akademie überflüssig macht, sofern das nicht bei einzelnen LÄK (z. B. Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Bayern etc.) schon der Fall ist. Einer LÄK reicht es dann, wenn unsere Teilnehmer "lediglich" unser Fortbildungszertifikat vorlegen, also ohne Einzelnachweis. Die Kammer kann dann unser Zertifikat bestätigen oder für ein eigenes Zertifikat nutzen, das dann 2009 der zuständigen KV vorgelegt wird (Weiteres dazu siehe unten).

Nun zum wesentlichen Punkt: Für niedergelassene und ermächtigte Radiologen ist nach § 95d SGB V letztendlich nur die Frage der Anerkennung des Fortbildungszertifikates unserer Akademie relevant (spätestens 2009). Die Überprüfung und Anerkennung der Pflichtfortbildung bzw. der Fortbildungsdokumentation der in der Klinik tätigen Fachärzte ist noch nicht geregelt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat inzwischen eine Regelung der Fortbildungsverpflichtung bzw. der Dokumentationsverpflichtung der Vertragsärzte (nach § 95 d SGB V) aufgestellt. Danach gilt die Fortbildung ohne Einzelprüfung durch die KV als nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegt. In § 3 werden aber "andere Fortbildungsnachweise" abgehandelt. Insbesondere findet sich hier eine Regelung für den Fall, dass der Vertragsarzt den Nachweis über die notwenige Fortbildung durch ein Zertifikat führen will, welches nicht von einer LÄK ausgestellt wurde. Dieses setzt aber -und das ist das Wesentliche! - voraus, dass die Fortbildungsmaßnahmen insgesamt den Anforderungen entsprechen, welche die BÄK an die Vergabe eines Fortbildungszertifikates stellt. Die Prüfung obliegt der jeweiligen KV. In unserem Zertifikat findet sich dann folgender Passus: "Die diesem Fortbildungszertifikat zugrunde liegenden Fortbildungsmaßnahmen entsprechen in ihrer Summe, d. h. ihrer Struktur, Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Anforderungen, die die BÄK in ihrer Muster-Satzung für Fortbildung und Fortbildungszertifikat an die Vergabe eines Fortbildungszertifikates stellt. Dies wurde mit Bescheid vom .... von der Ärztekammer xy bestätigt."

Man kann es daher- auch im juristischen Sinne - als praktisch ausgeschlossen ansehen, dass eine KV im Einzelfall unser Zertifikat nicht anerkennt, denn unsere Fortbildungsmaßnahmen entsprechen von Anfang an voll den Ansprüchen der Muster-Satzung der BÄK, ja sie liegen in ihren Ansprüchen z. T. noch darüber.

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