Laryngorhinootologie 2006; 85(4): 288-290
DOI: 10.1055/s-2005-921051
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Aufklärung über alternative Therapieverfahren vor Operation eines Halstumors unklarer Dignität

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 1. 6. 2005 - 5 U 91/03Clarification of Alternative Methods of Therapy Before Operating a Necktumour of Not Clarified DimensionA.  Wienke
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Publication Date:
14 December 2005 (online)

Sachverhalt

Bei der Klägerin wurde im rechten Halsbereich eine weichteildichte supraklavikuläre Raumforderung festgestellt und der Verdacht auf einen Tumor geäußert, insbesondere der Verdacht auf das Vorliegen einer Lymphknotenmetastase eines bislang unentdeckten Primärtumors. Nach vorangegangenen anderweitigen Identifikationsversuchen entschlossen sich die beklagten Ärzte, bei der Klägerin eine supraklavikuläre Tumorexstirpation über die rechte Halsseite vorzunehmen. Intraoperativ zeigte sich ein Tumor im Bereich des Plexus brachialis, den die beklagten Ärzte in toto herauslösten, wobei sie einen Teil des Nervengewebes bewusst durchtrennten, um hinreichenden Zugang zum Tumor zu haben. Die histologische Untersuchung des Tumors ergab, dass es sich um ein gutartiges Neurinom handelte. Durch die Durchtrennung der Nerven kam es bei der Klägerin zu einer Plexuslähmung des rechten Armes.

Mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Höhe von rund 40 000,00 € hat die Klägerin behauptet, dass die Durchführung der operativen Tumorexstirpation einschließlich der dabei erfolgten Nervdurchtrennung fehlerhaft gewesen sei. Es sei auch die Qualität des Tumors vor der Entschließung zur Operation nicht hinreichend abgeklärt worden. Ferner sei sie über die Risiken einer Lähmung nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig über die Möglichkeiten weiterer diagnostischer Maßnahmen. Dem sind die beklagten Ärzte mit der Begründung entgegengetreten, dass die Nerven intraoperativ hätten durchtrennt werden müssen, weil der Tumor unmittelbar vom Nerv ausgegangen sei und hiervon nicht zu isolieren gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin auch ausreichend über die Risiken der Operation, insbesondere auch diejenigen einer Lähmung des Armes, aufgeklärt worden.

Das Landgericht hat in I. Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Behandlungsfehler lägen nach Ansicht des ärztlichen Sachverständigen nicht vor und auch die Aufklärung der Klägerin sei nicht zu beanstanden.

Mit der gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche unverändert weiter. Insbesondere rügte sie erneut, dass die Durchtrennung des Nervenstranges notwendig gewesen sei. Auch die Frage, um welche Art von Tumor es sich gehandelt habe, sei zuvor nicht hinreichend abgeklärt worden.

Dr. Albrecht Wienke

Wienke & Becker

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