Der Klinikarzt 2005; 34(11): XVII-XVIII
DOI: 10.1055/s-2005-922826
Recht

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Information Angehöriger über HIV-infizierte Patienten - Ärztliche Schweigepflicht versus ärztliche Offenbarungspflicht?

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Publication Date:
01 December 2005 (online)

 

Fragen zur ärztlichen Schweigepflicht stellen sich in der täglichen Praxis immer wieder. Meistens geht es darum, ob die ärztliche Schweigepflicht ausnahmsweise durchbrochen werden darf. Doch gibt es auch Konstellationen, in denen der Arzt seine ärztliche Schweigepflicht sogar durchbrechen muss? Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Offenbarung gegenüber Angehörigen HIV-infizierter Patienten.

Schon aus ethischen Gründen wird hierbei sicherlich jeder Arzt bemüht sein, die Kollision des Persönlichkeitsrechts des HIV-Infizierten mit dem Lebensschutz des Angehörigen richtig aufzulösen. Jedenfalls aus rechtlicher Sicht ist der Arzt zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet. Wie in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) kodifiziert ist, kann der Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Im Raum stehen andererseits aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn infolge einer unterbliebenen Aufklärung über die Erkrankung eines Patienten bei einer anderen Person ein Gesundheitsschaden auftritt. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Information nicht nach und infiziert sich der Angehörige aufgrund der unterbliebenen Offenbarung, kann sich der Arzt sogar wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zu einer Körperverletzung strafbar machen.

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