Geburtshilfe Frauenheilkd 2006; 66: Q77-Q79
DOI: 10.1055/s-2006-924533
Gutachterkommissionen

Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Die Rolle der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen in der Qualitätssicherung

L. Beck, B. Weber
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Publication Date:
15 September 2006 (online)

Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf wurde 1975 auf Initiative der Ärztekammer eingerichtet, um auf Antrag zu prüfen, ob ein vorwerfbarer ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, der einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Eine Stellungnahme (Bescheid), z. T. auf ein Gutachten gestützt, an den Patienten und den Arzt stellt die Grundlage für einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versicherungsgesellschaften dar. Seit der Wiedervereinigung bestehen in allen Ländern der Bundesrepublik entsprechende Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen, die in der von der Bundesärztekammer eingerichteten Ständigen Konferenz ihre Ergebnisse austauschen. Danach kommen nach einer Zusammenstellung der Jahre bis Ende 2003 etwa 60 % der Anträge wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers aus den operativen Fächern, davon 13 % aus der Gynäkologie und Geburtshilfe; aus den Gebieten der Inneren Medizin 9 % (Tab. [1]). Die Behandlungsfehlerquote beträgt mit geringen Unterschieden in den letzten Jahren etwa 33 % (Tab. [1]).

Tab. 1 Zeitraum 01. 12. 1975 - 31. 12. 2003 Zahl der beschuldigten Ärzte* Anteil an Gesamtzahl der besch. Ärzte (v. Sp. 2) Zahl der festge-stellten Behandlungsfehler (BF) „BF-Quote“ der jeweiligen Fachgebiete (v. Sp. 2) Gesamtzahl 21 365 100 % 6 714 31 % Verteilung auf die jeweiligen Fachgebiete 1. Chirurgie incl. Schwerpunkte 7 844 37 % 2 702 34 % 2. Gynäkologie mit Geburtshilfe 2 742 13 % 881 32 % 3. Orthopädie 2 538 12 % 804 32 % 4. Innere Medizin 1 926 9 % 575 30 % 5. Prakt. u. Allgemeinmediziner 945 4 % 382 40 % 6. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 920 4 % 187 20 % 7. Urologie 719 3 % 202 28 % 8. Anästhesie 719 3 % 156 22 % 9. Diag. und interv. Radiologie 566 3 % 271 48 % * Mehrfachnennung pro Verfahren: nur 1 Arzt pro in Anspruch genommener Einrichtung (Klinikabteilung/Praxis)

In den vergangenen Jahren führten bis zu 90 % der gutachtlichen Bescheide zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung; gut 10 % der betroffenen Ärzte und Patienten waren mit dem gutachtlichen Bescheid nicht zufrieden und gingen vor Gericht, wobei etwa 1 % von der Beurteilung der Gutachterkommission abweichende Gerichtsentscheidungen ergangen sind.

Danach dienen die Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen in Deutschland in erster Linie einem verbesserten Arzt-/Patientenverhältnis im Sinne einer befriedenden Wirkung. Die Dauer der für die Beteiligten kostenfreien Verfahren ist im Vergleich zu Gerichtsverfahren mit durchschnittlich 12 - 15 Monaten deutlich kürzer. Aufgrund der hohen Akzeptanz der Bescheide bei den Versicherungsgesellschaften führen die außergerichtlichen Schlichtungsverfahren im Falle der Bejahung von Behandlungsfehlern mit kausalem Gesundheitsschaden in der Regel zum Erfolg im Sinne einer Regulierung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Sie dienen gleichfalls der Abwehr unbegründeter Ansprüche für den in Anspruch genommenen Arzt und bewirken eine Klärung der beide Seiten belastenden Vorwürfe.

Aus den Ergebnissen der Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen ist aber aufgrund der fehlenden Kenntnisse über die Gesamtzahl der ärztlichen Behandlungen in einer vorgegebenen Zeit keine sichere Aussage über die Schadens- und Fehlerrate möglich (die Schadensrate gibt den Prozentsatz der ärztlichen verursachten Schäden im Vergleich zur Gesamtheit der Behandlungsfälle pro Fachgebiet wider, während die Fehlerrate den Prozentsatz der durch ärztliche Sorgfaltsmängel verursachten Schäden angibt).

Die Ergebnisse der Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen lassen sich auch zur Lösung von Qualitätsproblemen durch Auswertung der Gutachten und Bescheide heranziehen:

Bei fehlerhafter Indikation und Durchführung einer Operation (Risiko- und Eingriffsaufklärung). Im Falle eines fehlerhaften Befundes oder einer Diagnose (Befund- und Diagnoseaufklärung). Durch Fehler einer therapeutisch gebotenen Aufklärung zur Gefahrenabwehr, um den Patienten durch eine entsprechende Information zur Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung oder Untersuchung zu veranlassen (Risiko- und Eingriffsaufklärung). Dabei bedeutet das Fehlen einer Sicherungsaufklärung ein ärztlicher Behandlungsfehler.

Prof. Dr. L. Beck

Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie

Moorenstraße 5

40225 Düsseldorf

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