Dtsch Med Wochenschr 2006; 131(18): 1047-1049
DOI: 10.1055/s-2006-939894
Arztrecht in der Praxis | Commentary

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Aufklärung und Einwilligung des Patienten („informed consent”) in naturheilkundliche Therapien

Informed consent in complementary and alternative medicineM. Schwickert1 , H. Müller2 , T. Rampp1 , G. Dobos1
  • 1Innere Medizin V, Naturheilkunde und Integrative Medizin, Kliniken Essen-Mitte
  • 2Anwaltskanzlei Ratajczak Wellmann & Partner, Wegenerstr. 5, 71063 Sindelfingen
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Publication History

eingereicht: 13.1.2006

akzeptiert: 28.3.2006

Publication Date:
03 May 2006 (online)

Naturheilkundliche Therapien und Verfahren der komplementären Medizin erfahren derzeit zunehmende Bedeutung in der Bevölkerung. Immer mehr Ärzte gehen auf das wachsende Interesse der Patienten bezüglich naturheilkundlicher Therapieverfahren ein. Nach einer Allensbach-Umfrage wünschen sich 81 % der deutschen Bevölkerung eine Ergänzung der Schulmedizin durch die Naturheilkunde (Allensbach, ÄZ 2001). Hierbei gehen sowohl Patienten als auch Ärzte oftmals von einem reduzierten Nebenwirkungsprofil naturheilkundlicher Therapien aus (Sugarman J: Informed consent, shared decision-making, and complementary and alternative Medicine. J of Law, Medicine and Ethics 2003; 31: 247 - 50, Ernst E: Balanced judgements on complementary/alternative medicine. Is informed consent necessary? Rheumatology 2004;43:666.). Häufig werden ausführliche Aufklärungsgespräche über potenzielle Risiken, Neben- und Wechselwirkungen naturheilkundlicher Therapiemethoden und schulmedizinische Therapieoptionen vernachlässigt (Eisenberg DM et al.: Trends in alternative medicine use in the United States, 1990 - 1997: Results of a follow-up national survey. JAMA 1998; 280: 1569 - 75).

Grundsätzlich gilt. dass ein Patient, der einen Arzt aufsucht, von diesem ausführlich über konventionelle Therapie-Optionen zu informieren ist, selbst wenn dieser ausschließlich naturheilkundliche Verfahren anwendet. Insbesondere muss der Arzt auch darüber aufklären, ob es sich bei einem angewandten Behandlungsverfahren um ein konventionelles handelt oder nicht. So sind kürzlich vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen naturheilkundlich tätige Kollegen zu drastischen Strafen verurteilt worden waren, weil diese Aufklärung nicht erfolgte und Komplikationen auftraten, welche in erster Linie durch die Grundkrankheit bedingt waren und somit hätten verhindert werden können.

„Informed consent” meint die auf einer umfassenden Aufklärung basierende Einwilligung des Patienten in ein diagnostisches bzw. therapeutische Verfahren. Diese Aufklärung beinhaltet Informationen über die bestehende Erkrankung, die nach aktuellem medizinischen Kenntnisstand zu empfehlende Diagnostik bzw. Therapie, deren Erfolgswahrscheinlichkeit, das Auftreten potenzieller Risiken und Nebenwirkungen, die Nutzen-Risiko-Wahrscheinlichkeit sowie ggf. weitere Therapieoptionen. Dabei besteht die ärztliche Pflicht, sicherzustellen, dass alle für den Patienten zu seiner Entscheidung notwendigen Informationen auch verstanden wurden (Bulen J: Complementary and Alternative Medicine. Ethical and legal aspects of informed consent to treatment. The J of Legal Medicine 2003; 24: 331 - 58.). Nachfolgende Ausführungen geben einen Überblick über die erforderliche Aufklärung.

Dr. med Myriam Schwickert

Kliniken Essen-Mitte, Abt. Innere V, Naturheilkunde und Integrative Medizin

Am Deimelsberg 34a

45276 Essen

Phone: 0201/8053

Email: Myriam.Schwickert@kliniken-essen-mitte.de

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