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DOI: 10.1055/s-2007-991588
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Das Gewebegesetz - neue gesetzliche Bestimmungen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. Oktober 2007 (online)
Für die Gewinnung menschlicher Gewebe zur Arzneimittelherstellung gelten die Bedingungen der Guten Fachlichen Praxis (GFP) und seit in Kraft treten des Gewebegesetzes § 20b Arzneimittelgesetz (AMG) für eine Erlaubniserteilung.
Literatur
- 01 ABl.-EG L 102, S. 48.
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- 02 ABl.-EG L 311, S. 67, zuletzt geändert durch Richtlinien 2004/27/EG sowie 2004/24/EG,
ABl.-EG L 136, S. 34 und 85.
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- 03 Vgl. Begründungserwägung Nr. 6 und Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EG-Geweberichtlinie.
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- 04 Siehe EG-GMP-Leitfaden, Bundesanzeiger Nr. 210 vom 09.11.2006, S. 2523.
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- 05 ABl.-EG L 38, S. 40.
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- 06 Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/17/EG ist am 01.11.2006 verstrichen. Der Versuch
ihrer Umsetzung in §§ 32, 33 AMWHV (vgl. Bundesrat Drucksache 398/06, S. 87) war zunächst
gescheitert. Von der Richtlinie 2006/17/EG abweichende Vorgaben der §§ 13 ff. AMG
und der AMWHV gelten nicht für die Gewebeentnahme; vgl. Schreiben des Staatssekretärs
Dr. Schröder vom 10. 08. 2006 an den BPI als Reaktion auf ein von diesem eingeholtes
Rechtsgutachten, Pharma Recht 2006, 363 ff. Zwischenzeitig liegt der Referentenentwurf
einer Änderungsverordnung zur AMWHV vor (Stand 07. 08. 2007), mit der in Anknüpfung
an das zunächst gescheiterte Anliegen unter anderem Sondervorschriften für Entnahmeeinrichtungen
in die Verordnung aufgenommen werden sollen.
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- 07 ABl.-EG L 294, S. 32.
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- 08 Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
vom 20.07.2007, BGBl 2007, Teil I S. 1574.
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- 09 Gemäß § 4 Abs. 30 Satz 1 AMG sind Gewebezubereitungen Arzneimittel, die Gewebe im
Sinne von § 1a Nr. 4 TPG sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche
Samen- und Eizellen, imprägnierte Eizellen und Embryonen sind keine Arzneimittel.
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- 10 Vgl. Bundestag Drucksache 14/9252, S. 20.
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- 11 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 4 (§ 4a AMG), S. 56.
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- 12 Vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 1974 f.
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- 13 BGBI 2006, Teil I S. 2523.
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- 14 Gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die die vom Geltungsbereich
der Richtlinie 2004/23/EG erfassten Produkte menschlicher Herkunft, ausgenommen Nabelschnurblut
und hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut, entnimmt, untersucht, aufbereitet,
be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, freigibt, aufbewahrt, die
Produkte oder daraus hergestellte Gewebezubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG
in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder in den Geltungsbereich des AMG verbringt.
Diese arzneimittelrechtliche Begriffsbestimmung der Gewebeeinrichtung auf Verordnungsebene
wird im Hinblick auf die transplantationsrechtlichen Vorgaben (Abschnitt 3a TPG, insbesondere
§ 8d TPG) durch die Begriffsdefinition des § 1a Nr. 8 TPG ergänzt, die die transplantationsrechtlich
relevante Teilmenge der in § 2 Nr. 10 AMWHV aufgeführten Tätigkeiten aufzählt und
insofern deckungsgleich ist. Eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG ist zugleich
eine Gewebeeinrichtung gemäß § 2 Nr. 10 AMWHV. Die Definition der Gewebeeinrichtung
in § 2 Nr. 10 AMWHV soll im Zuge der im Referentenentwurf vorliegenden Änderungsverordnung
zur AMWHV terminologisch an das AMG angebunden werden. Es ist insofern im Auge zu
behalten, dass eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG auch ein Hersteller
sein kann, der im Rahmen einer Herstellungserlaubnis Gewebezubereitungen herstellt,
die nicht von § 20c AMG erfasst werden. Auf der Grundlage des Referentenwurfs einer
Änderungsverordnung zur AMWHV wäre damit zwischen Gewebeeinrichtungen gemäß § 1a Nr.
8 TPG und solchen nach § 2 Nr. 10 AMWHV zu differenzieren.
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- 15 Vgl. Bundestag Drucksache 16/5443, zu Nr. 30a (Einfügung des § 16b TPG), S. 55.
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- 16 Eine Entnahmeeinrichtung i. S. d. Klammerdefinition des § 20b Abs. 1 AMG ist stets
auch eine Gewebeeinrichtung i. S. d. § 1a Nr. 8 TPG. Die Definition der Entnahmeeinrichtung
in § 2 Nr. 11 AMWHV hat gegenüber der Klammerdefinition in § 20b Abs. 1 AMG keinen
eigenständigen Regelungsgehalt. Die in § 2 Nr. 11 AMWHV enthaltene Bezugnahme auf
§ 13 AMG ist infolge des Gewebegesetzes überholt und soll im Zuge der Änderungsverordnung
zur AMWHV entfallen.
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- 17 Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen, BGBI 2004, Teil
I S. 2081, zuletzt geändert durch Art. 4 der VO zur Ablösung der PharmBetrV (BGBI
2006, Teil I S. 2542).
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- 18 Instruktiv hierzu die Begründung zur Verordnung, Bundesrat Drucksache 398/06, S. 59:
"Soweit Blut spezifisch im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen
wird, wird das Blut unter Berücksichtigung der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 AMG
dem Begriff Produkte menschlicher Herkunft zugeordnet. Zu den vom Begriff Produkte
menschlicher Herkunft ansonsten nicht erfassten Blutprodukten zählen gemäß § 2 Nr.
3 TFG die dem Arzneimittelbegriff zuzuordnenden Blutzubereitungen im Sinne des § 4
Abs. 2 AMG und die Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 AMG sowie darüber
hinaus Plasma zur Fraktionierung."
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- 19 In der AMWHV werden nicht die besonderen Anforderungen des Standes der medizinischen
Wissenschaft und Technik geregelt, die sich für Entnahmeeinrichtungen aus den Abschnitten
2, 3, und 3a des TPG ergeben; vgl. Begründung zu Nr. 9 des Referentenentwurfes einer
Änderungsverordnung zur AMWHV (Stand 07. 08. 2007).
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- 20 Nach § 8e Satz 1 TPG dürfen die vorgeschriebenen Laboruntersuchungen nur von einem
Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften
des AMG erteilt worden ist. Hiermit wird auf § 20b AMG Bezug genommen. Für das Untersuchungslabor
ist gemäß § 20b Abs. 2 AMG keine eigene Erlaubnis erforderlich, wenn die Tätigkeit
unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller mit Herstellungserlaubnis oder mit
einem Be- oder Verarbeiter mit einer Erlaubnis nach § 20c AMG ausgeübt wird.
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Autoren
Dr. med. Christoph Gaissmaier
Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Tübingen
Schnarrenbergstr. 95
72076 Tübingen
Dr. med. Jürgen Fritz
Winghofer Medicum
Röntgenstraße 38
72108 Rottenburg
Prof. Dr. med. Fritz-Uwe Niethard
Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik der RWTH-Aachen
Pauwelsstraße 30
52074 Aachen
Prof. Dr. med. Kuno Weise
Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Tübingen
Schnarrenbergstr. 95
72076 Tübingen
Prof. Dr. med. Hartwig Bauer
Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)
Luisenstr. 58/59
10117 Berlin
Dr. jur. Arnd Pannenbecker
Kleiner Rechtsanwälte
Alexanderstraße 3
70184 Stuttgart