B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2008; 24(1): 22-23
DOI: 10.1055/s-2008-1004631
RECHT

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Der rentenversicherungspflichtige Sporttherapeut

M. Beden1
  • 1Justiziar des DVGS e. V.
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Publication Date:
18 February 2008 (online)

Die Beantwortung von Fragen nach der Rentenversicherungspflicht von selbstständigen Sporttherapeuten ist ein fester Bestandteil unserer Beratungstätigkeit für die Mitglieder des DVGS. Unsere Erfahrungen zeigen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sporttherapeuten keine Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Der Grund für diese Situation liegt sicherlich darin, dass vielfach die Auffassung besteht, dass Selbstständige grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Für selbstständige Sporttherapeuten kann diese Auffassung allerdings in vielen Fällen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Das böse Erwachen folgt oft nach einer angeordneten Prüfung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers. Stellt dieser anlässlich einer solchen Prüfung die Rentenversicherungspflicht fest, erfolgt eine nachträgliche Erhebung der Rentenversicherungsbeiträge. Rückwirkend können für vier Jahre noch Beiträge erhoben werden. Die daraus resultierende finanzielle Belastung kann aufgrund der oft knappen Gewinnspannen im Einzelfall Existenz bedrohende Auswirkungen haben, da im Regelfall für eine solche Situation keine Rücklagen gebildet werden.

Daher sollte bereits bei jeder Existenzgründung geprüft werden, ob der selbstständige Sporttherapeut der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die abzuführenden Beiträge können dann von Anfang an als notwendiger Bestandteil der Kosten einer solchen Tätigkeit kalkuliert und in dem notwendigen Businessplan berücksichtigt werden.

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M. Beden
H. Beden

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