Z Gastroenterol 2018; 56(05): 517-518
DOI: 10.1055/a-0603-0592
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Betriebliche Datenschutzbeauftragte in Arztpraxen

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Publication Date:
07 May 2018 (online)

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordert für Arztpraxen, Kliniken und Apotheken ab einer Anzahl von zehn Personen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB). Die benannten betrieblichen DSB tragen dabei eine große Verantwortung, denn gerade im Gesundheitswesen handelt es sich um ganz besonders sensible Patientendaten. Nicht zuletzt geht es neben dem Schutz von Gesundheitsdaten auch um die Sicherheit wichtiger Betriebsdaten, wie Mitarbeiter- oder Abrechnungsdaten.

Mit immer größeren Schritten nähert sich der Stichtag 25. Mai 2018. An diesem Tag entfalten die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie eine Neufassung des BDSG ihre Wirkung. Doch was bedeutet dies für niedergelassene Gastroenterologen?