Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages hat ein Patient grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert
zu werden, sofern er dies nicht eindeutig zum Ausdruck bringt. Hierzu reicht eine
subjektive Erwartungshaltung eines Patienten ebenso wenig aus wie eine
unverbindliche Zusage eines Arztes, wenn möglich die Behandlung persönlich durchzuführen.
Dennoch sollte von Arzt und Klinikseite darauf geachtet werden, dass
beim Patienten kein falscher Eindruck einer verbindlichen Zusage entsteht, um zukünftige
Rechtsstreite zu vermeiden.