Im OP 2019; 09(01): 5
DOI: 10.1055/a-0744-4854
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Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publication Date:
19 December 2018 (online)

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Schmerzensgeld wegen Dekubiti

Aufgrund eines groben Behandlungsfehlers wurde ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro zugesprochen. Die Ärzte des verklagten Krankenhauses versäumten es, den Patienten als Hochrisikopatienten einzustufen und Präventionsmaßnahmen nach dem Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ anzuordnen. Der Patient erlitt am Gesäß Dekubiti bis 4. Grades und weitere an beiden Fersen, an denen er bis zu seinem Tod über circa vier Wochen gelitten hatte.

Im Fall schätzte die Pflege das Dekubitusrisiko als gering ein, und eine ärztliche Einschätzung des Risikos erfolgte nicht. Es wurden keine für einen Risikopatienten notwendigen Präventionsmaßnahmen durchgeführt und die Dekubiti nicht fachgerecht versorgt. Es war insbesondere eine Druckentlastung besonders gefährdeter Hautregionen durch Lagerungsmaßnahmen angezeigt. Sofern ein Dekubitus auftritt, hat die Pflegefachkraft eine sofortige Druckentlastung auf der Basis eines individuellen Bewegungsplans zu gewährleisten.

Ärztliche Anordnungen mit entsprechenden Weisungen finden sich in der Krankenakte an keiner Stelle. Die Ärzte haben hier aus Sicht des Gerichts eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln verstoßen und dadurch einen Fehler begangen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler schlechterdings nicht unterlaufen darf.

OLG Brandenburg, 28.06.2018 – 12 U 37/17

Praxistipp: Bei der Dekubitusprophylaxe ist zum einen die Einhaltung der pflegerischen Standards zu wahren und durch ärztliche Weisungen anzuleiten. Zum anderen ist die Dokumentation der Maßnahmen erforderlich, denn ansonsten wird nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass diese nicht erfolgt ist.


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