Im OP 2019; 09(05): 181
DOI: 10.1055/a-0942-0368
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Tobias Weimer
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Publication Date:
26 August 2019 (online)

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Überwachung eines Assistenzarztes aus angrenzendem Monitorraum

Im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung kann und muss ein Assistenzarzt mit fortschreitender praktischer Erfahrung Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Anfängeroperationen, durchaus selbstständig vornehmen. Soweit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt die vom Facharztstandard geforderte Erfahrung fehlt, bedarf es zur Wahrung des fachärztlichen Standards der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft durch einen erfahrenen Arzt. Eine in diesem Sinne ausreichende Überwachung liegt bereits dann vor, wenn sie durch einen erfahrenen Arzt erfolgt, der das Geschehen von einem angrenzenden Monitorraum aus folgt.

OLG Köln, Urt. v. 09.01.2019 – 5 U 25/18


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Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

Der BGH hat am 29.01.2019 entschieden, dass ein Verstoß gegen die in § 8 Abs. 2 Satz 3 bis 5 Transplantationsgesetz (TPG) formellen Aufklärungsvorgaben nicht per se zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme führt. Allerdings führen festgestellte inhaltliche Mängel der Selbstbestimmungsaufklärung – namentlich die fehlerhafte Aufklärung des Spenders über die Chancen und Risiken einer Lebendorganspende – zur Unbeachtlichkeit des Einwands eines rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Praxistipp: Eine Nichtbeachtung der Aufklärungspflichten kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen und ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 TPG gesondert strafbewehrt. Mithin hat zwingend eine Selbstbestimmungsaufklärung zu erfolgen, die zu dokumentieren ist.

BGH, Urteil vom 29.01.2019 – Az. VI ZR 495/16


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