Aktuelle Kardiologie 2019; 8(06): 475-476
DOI: 10.1055/a-1016-9509
Verbandsmitteilungen
Der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen informiert
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Praxisrecht – BSG zur „Konzeptbewerbung“ des MVZ: kein Vertragsarztsitz ohne Arzt!

Thorsten Ebermann
,
Wilma-Christine Schäfer
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Publication Date:
19 December 2019 (online)

Im Jahre 2015 schaffte der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eine Vorschrift zu „Konzeptbewerbungen“ von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Damit wollte er der Problematik begegnen, dass sich MVZ auf eine ausgeschriebene Zulassung nur bewerben konnten, sofern sie bereits einen bestimmten Arzt vorweisen konnten. In der Realität ist es aber dem MVZ oftmals erst dann möglich, einen geeigneten Arzt zu akquirieren, sofern tatsächlich bereits eine Anstellungsgenehmigung zur Verfügung steht. So sollte den MVZ die Option eingeräumt werden sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne für diesen schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. „Das geht derzeit noch nicht!“ – entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 15.05.2019 (Az.: B 6 KA 5/18 R). Die Bewerbung eines MVZ ohne die Benennung eines bestimmten Arztes kann bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Mit dem Zuschlag für ein bloßes Konzept käme es nämlich zu einer „arztlosen Anstellungsgenehmigung“. Für diese Konstellation fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen. Solange solche nicht existieren, kann das MVZ keinen Vertragsarztsitz aufgrund einer bloßen „Konzeptbewerbung“ erlangen. An dieser Rechtslage ändert auch die Novellierung der entsprechenden Regelungen im Rahmen des TSVG aus dem Jahre 2019 im Ergebnis nichts.