intensiv 2020; 28(01): 7
DOI: 10.1055/a-1032-1232
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Tobias Weimer
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Publication Date:
17 January 2020 (online)

Schmerzensgeldbemessung bei schwerstgeschädigtem Kind (hypoxischer Hirnschaden)

Das OLG Köln hatte über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs im Fall eines behandlungsfehlerhaft, schwerstgeschädigten Neugeborenen zu entscheiden.

Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000 Euro ansetzt – per se gerechtfertigt. Das Kind wird weder jemals selbstständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbstständig fortbewegen können aufgrund maximaler geistiger Beeinträchtigung.

OLG Köln, Urteil v. 05.12.2018 – 5 U 24/18

Hinweis: Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung“ dergestalt, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten, ist nicht gerechtfertigt.

Haftung des Durchgangsarztes

Das OLG Köln urteilte, dass ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostizierte, die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären muss. Dies jedenfalls dann, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes-mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro.

OLG Köln, Urteil v. 09.01.2019 – 5 U 13/17