Im OP 2020; 10(02): 49
DOI: 10.1055/a-1062-4458
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Tobias Weimer
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Publication Date:
24 February 2020 (online)

Schmerzensgeldbemessung bei schwerstgeschädigtem Kind (hypoxischer Hirnschaden)

Das OLG Köln hatte über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs im Fall eines behandlungsfehlerhaft, schwerstgeschädigten Neugeborenen zu entscheiden.

Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500 000 Euro ansetzt – per se gerechtfertigt. Das Kind wird weder jemals selbstständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbstständig fortbewegen können aufgrund maximaler geistiger Beeinträchtigung.

OLG Köln, Urteil v. 05.12.2018 – 5 U 24/18

Hinweis: Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung“ dergestalt, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten, ist nicht gerechtfertigt.