Schlüsselwörter
Facharztausbildung - Befähigungsnachweise - Schwerpunktbezeichnungen - Zusatzweiterbildungen
- Weiterbildungsverordnung
Einleitung
Nach Abschluss des Medizinstudiums steht die Wahl einer Fachrichtung für die Facharztausbildung
an. Doch auch wenn man sich für das Fach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ entschieden
hat, stellen sich viele Fragen: Wo finde ich eine geeignete Weiterbildungsstelle?
Auf was ist dabei zu achten? Welche Spezialisierungsmöglichkeiten bzw. zusätzliche
Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es? Was ist mein berufliches Ziel?
Es folgt hier ein Überblick über die Facharztausbildung, die Schwerpunktkompetenzen,
Zusatzweiterbildungen, spezielle Kurse in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und
möglichen Befähigungsnachweise, die in unserem Fach absolviert werden können ([Abb. 1]).
Abb. 1 Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen, Zusatzweiterbildungen und ausgesuchte spezielle
Befähigungsnachweise im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Facharzt Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Facharzt Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Im Jahre 2018 waren in Deutschland 515 640 Ärzte und Ärztinnen mit einer Gebiets-/Facharztbezeichnung
gemeldet, 392 402 übten hierbei eine direkte ärztliche Tätigkeit aus. 18 622 Ärzte
besaßen die Gebietsbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe, davon waren 12 694
(68%) weiblich [1]. 2018 wurden in Deutschland 684 Facharztprüfungen im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
abgelegt, der Frauenanteil betrug 83% [2].
Es gibt keine offizielle Übersicht aller Weiterbildungsorte im Fach Frauenheilkunde
und Geburtshilfe. Zum Teil bieten die einzelnen Landesärztekammern Suchmasken im Sinne
einer Umkreissuche für die Weiterbildungsbefugnisse (z. B. www.blaek.de) an. Hier können dann die ambulanten und stationären Weiterbilder mit dem Umfang
der Weiterbildungszeit eingesehen werden. Auch in der stationären Weiterbildung besitzen
nicht alle Weiterbilder die volle Weiterbildung. So ist zu beachten, dass ein eventuell
notwendiger Arbeitsplatzwechsel bei nicht voller Weiterbildungsermächtigung eingeplant
werden muss.
Merke
Nicht alle Frauenkliniken bilden das volle Spektrum unseres Faches ab. Deshalb besitzen
nicht alle Frauenkliniken die volle Weiterbildungsberechtigung.
Hier gibt es eventuell Beschränkungen durch die Perinatalzentren und damit der Höhe
der Schwangerschaftswochen, die entbunden werden dürfen, dem Vorhandensein eines zertifizierten
Brustzentrums oder Gynäkologischen Krebszentrums, Beckenbodenzentrums, Endometriosezentrums
usw. Zusätzlich ist zu beachten, dass in den wenigsten Häusern der Bereich „Endokrinologie
und Reproduktionsmedizin“ existiert. Dies bleibt im stationären Bereich einigen Universitätsfrauenkliniken
bzw. Maximalversorgern vorbehalten. Die Häuser mit voller Weiterbildungsberechtigung
bilden zumeist den Großteil des Faches ab und ermöglichen eine umfassende Facharztweiterbildung.
Das genaue Spektrum einer Frauenklinik ist dann aber umso mehr für den Erwerb von
Schwerpunktkompetenzen, Zusatzweiterbildungen und Befähigungsnachweise von Bedeutung.
Die Bundesärztekammer startete ein Projekt zur Evaluation der Weiterbildung. 2009
und 2011 erfolgten erste Befragungen zur Weiterbildungsqualität. Hier konnten die
Weiterbildungsberechtigten den Weiterbildungsort anonym bewerten. Die Teilnehmerzahlen
waren sehr unterschiedlich: Im Durchschnitt nahmen von den Ärzten in Weiterbildung
32,8% an der Online-Befragung teil. An 40% der Weiterbildungsstätten beteiligte sich
kein einziger Weiterzubildender. Von den Weiterbildungsbefugten beteiligten sich 60%
[3].
2014 wurde in 5 Ärztekammern eine Pilotbefragung durchgeführt, um einen Kernfragebogen
zu entwickeln. Ob eine Evaluation stattfindet, obliegt aktuell den einzelnen Landesärztekammern.
Regelmäßige Evaluation führt z. B. die Landesärztekammer Westfalen-Lippe durch.
Ansonsten informieren die Internetseiten der jeweiligen Klinik über das Spektrum und
die Leistungen der Abteilung. Näheres sollte dann in einem Bewerbungsgespräch in Erfahrung
gebracht werden.
Praxistipp
Es ist sinnvoll, bevor eine Weiterbildungsstelle angetreten wird, in der entsprechenden
Klinik/Abteilung zu hospitieren. Dies ermöglicht den Weiterzubildenden, das Team und
die Strukturen der Klinik oder Abteilung kennenzulernen.
Im Bewerbungsgespräch bzw. während der Hospitation sollte nach dem Vorhandensein eines
strukturierten Rotationsplanes bzw. eines Logbuchs gefragt werden. Dieses klinikinterne
Logbuch, das die Rotation und die Ausbildungsinhalte innerhalb der einzelnen Bereiche
regelt, ist zu unterscheiden von dem Logbuch der Landesärztekammern. Dieses wiederum
ist von jedem Weiterzubildenden zu führen und die erbrachten Leistungen sind zu dokumentieren.
Im Rahmen des jährlich stattfindenden Weiterbildungsgespräches wird das Logbuch einmal
im Jahr vom Weiterbildungsberechtigten unterschrieben. Nach Umsetzung der neuen Musterweiterbildungsordnung
durch die Landesärztekammern wird ein elektronisches Logbuch eingeführt. Hier kann
dann auf der Internetseite der Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de) die Dokumentation online erfolgen.
Merke
Aufgrund der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages wurde die neue (Muster-)Weiterbildungsordnung
(MWBO) am 15.11.2018 durch die Bundesärztekammer verabschiedet.
Für die ärztliche Weiterbildung sind jedoch die Landesärztekammern als Körperschaften
des Öffentlichen Rechts zuständig, die von der Bundesärztekammer erarbeitete (Muster-)Weiterbildungsordnung
hat für die Landesärztekammern nur empfehlenden Charakter [4]. Zumeist werden die Empfehlungen der Bundesärztekammer übernommen. Einige Bundesländer
haben die neue Weiterbildungsordnung bereits umgesetzt, die anderen haben angekündigt,
dies im Laufe des Jahres zu tun. Während in der alten (Muster-)Weiterbildungsordnung
lediglich 24 Monate der Facharztweiterbildung im ambulanten Bereich erbracht werden
konnten, ist mit der „neuen“ (Muster-)Weiterbildungsordnung eine komplette Weiterbildung
im ambulanten Sektor möglich. Die Weiterbildungsinhalte und Anforderungen müssen jedoch
komplett im ambulanten Bereich erbracht werden können. Da dies im Fach „Frauenheilkunde
und Geburtshilfe“ unter den aktuellen Rahmenbedingungen faktisch nicht möglich ist,
findet
der Hauptteil der Facharztweiterbildung weiterhin zumeist in den Kliniken statt.
Insbesondere (aber nicht nur) die KollegInnen und Kollegen, die mit dem Gedanken spielen
später in der Niederlassung bzw. im ambulanten Bereich zu arbeiten, sollten eine Teilweiterbildung
im ambulanten Bereich erwägen.
Art, Inhalt und Dauer regelt der § 4 der (Muster-)Weiterbildungsordnung (s. Infobox)
[4].
Rechtliches
§ 4 der (Muster-)Weiterbildungsordnung [4]
Absatz 4) „Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung.
Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten
und Mindestinhalte. Sind Weiterbildungszeiten vorgeschrieben, können diese auch in
Tätigkeitsabschnitten von mindestens 3 Monaten absolviert werden, sofern nichts anderes
in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere
wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge
– soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit
angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.“
Absatz 5) „Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
[…]“
Absatz 6) „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität
den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung
entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens
die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert
sich entsprechend.“
Absatz 9) Sofern für die Facharzt,-Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt
ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.
Abschnitt B der (Muster-)Weiterbildungsordnung regelt die Weiterbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte
sowie die zu erbringenden Mindest-Eingriffs-/Untersuchungszahlen. Am Beginn des Abschnitts
B werden die allgemeinen Inhalte einer Facharztweiterbildung aufgezählt. Dies sind
zum Beispiel Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten, Kenntnis
seltener Erkrankungen oder die Präanalytik und labortechnisch gestützte Nachweisverfahren.
Im Teil B Facharzt Frauenheilkunde und Geburtshilfe werden dann die spezifischen Inhalte
der Facharztweiterbildung Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich der zu erbringenden
Untersuchungen und Behandlungsverfahren aufgelistet.
Die Weiterbildungszeit beträgt 60 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Befugnis
an Weiterbildungsstätten, davon können zum Kompetenzerwerb bis zu 12 Monate Weiterbildung
in anderen Gebieten erfolgen. Zusätzlich wird eine 80-Stunden-Kurs-Weiterbildung in
Psychosomatischer Grundversorgung gefordert [4].
Auch bei den Mindest-Eingriffs-/Untersuchungszahlen ergeben sich Änderungen im Vergleich
zur alten (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) von 2003 in der Fassung vom 23.10.2015
([Tab. 1]) [5], [6].
Tab. 1 Vergleich Richtzahlen der alten und neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung [5], [6].
Untersuchungen und Behandlungsverfahren
|
MWBO von 2003 in der Fassung vom 23.10.2015
|
MWBO in der Fassung vom 15.11.2018
|
ante- und intrapartale Kardiotokogramme
|
300
|
400: 200 präpartal und 200 intrapartal
|
Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen
|
200
|
200
|
geburtshilfliche Operationen, z. B. Sectio, Forceps, Vakuumextraktion, Entwicklung
aus Beckenendlage
|
25
|
20 (nur Sectio)
|
Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen sowie Erstversorgung
bei Anpassungsstörung
|
100
|
100
|
Lokal- und Regionalanästhesie
|
50
|
50
|
operative Eingriffe, davon
|
300
|
|
|
200
|
100
|
|
100
|
100 (Mitwirkung)
|
Kolposkopien
|
300
|
50
|
Befundinterpretation zytologischer und HPV-Abstriche
|
–
|
100
|
Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten
|
200
|
–
|
Anfertigung und Beurteilung von Nativpräparaten im Phasenkontrastmikroskop
|
–
|
100
|
Abstrich- und Probenentnahme für mikrobiologische Untersuchungen einschließlich semiquantitativer
Urindiagnostik und Befundinterpretation
|
–
|
100
|
Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonografie und Doppler-Sonografie der
weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit
auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik
|
500
|
1000, aber spezifiziert (siehe unten)
|
B-Modus-Sonografien der weiblichen Genitalorgane einschließlich Endosonografie
|
innerhalb der Gesamtmenge 500
|
200
|
B-Modus-Sonografien der Brustdrüse sowie der Lymphabflusswege
|
innerhalb der Gesamtmenge 500
|
200
|
Duplex-Sonografien der Gefäße des weiblichen Genitalsystems sowie der Lymphabflusswege
|
innerhalb der Gesamtmenge 500
|
200
|
B-Modus-Sonografien der utero-plazento-fetalen Einheit
|
innerhalb der Gesamtmenge 500
|
300
|
Duplex-Sonografien des fetomaternalen Gefäßsystems
|
innerhalb der Gesamtmenge 500
|
100 (davon 5 pathologisch)
|
Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung
|
50
|
–
|
Als einfache Eingriffe sieht die MWBO einfache Eingriffe am äußeren und inneren Genitale
und der Brust, insbesondere Abrasio, Konisation, Nachkürettage, diagnostische und
therapeutische Hysteroskopie.
Merke
In der neuen Fassung von 2018 zählt die diagnostische Laparoskopie zu den einfachen
Eingriffen, bisher wurde sie zu den komplexeren Eingriffen gezählt.
Die neue MWBO fordert bei den komplexen Eingriffen am äußeren und inneren Genitale
und der Brust, insbesondere therapeutische Laparoskopien sowie Tumorektomien, Entfernung
von regionalen Lymphknoten nur noch eine „Mitwirkung“ des Weiterzubildenden. Inwieweit
dies zu einer Verbesserung der Ausbildung führen wird, bleibt abzuwarten. Hintergrund
dieser Maßnahme, wie auch z. B. die Reduktion der erforderlichen Kolposkopien, war
die Aufforderung der Bundesärztekammer, realistische, für die breite Masse der Abteilungen
erreichbare Anforderungen zu formulieren. Ein Bestätigen nicht erbrachter Leistungen,
z. B., weil die Untersuchungs- oder Therapiemethode in der Abteilung gar nicht angeboten
wird (Kolposkopie!), soll in Zukunft durch die Kammern nicht mehr toleriert werden.
Merke
Die Facharztweiterbildung schließt mit einer Prüfung bei der jeweiligen Landesärztekammer
ab.
Schwerpunktkompetenzen
Im Anschluss an die Facharztweiterbildung besteht die Möglichkeit, eine Schwerpunktkompetenz
zu erwerben. In der Gynäkologie und Geburtshilfe existieren 3 Schwerpunktbezeichnungen:
Diese Schwerpunktkompetenzen sind Voraussetzungen zum Betrieb eines Perinatalzentrums
Level I nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw. zum Betrieb eines zertifizierten
gynäkologischen Krebszentrums nach den Statuten der Deutschen Krebsgesellschaft.
Merke
Für das Erreichen einer ärztlichen Leitungsfunktion bzw. Zentrumsleitung ist der Nachweis
mindestens einer oder mehrerer Schwerpunktkompetenzen zumeist notwendig.
Das Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes listet Ärztinnen
und Ärzte auf, die mit einer Schwerpunktbezeichnung bzw. einer bestimmten Facharztbezeichnung
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. So waren 2018 258 Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung
„Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“, 364 mit dem Schwerpunkt
„Gynäkologische Onkologie“ und 311 mit der Schwerpunktbezeichnung „Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin“ gemeldet [7].
Voraussetzungen zur Erlangung der Schwerpunktbezeichnungen
Die Voraussetzungen sind anhand der MWBO Stand 2018 [4] aufgelistet.
Die Weiterbildungszeit der einzelnen Schwerpunktbezeichnungen beträgt jeweils 24 Monate
und erfolgt nach Erlangung des Facharztes. In der neuen MWBO wird die Weiterbildungszeit
von 36 Monate auf 24 Monate verkürzt, es entfällt die Möglichkeit der Anerkennung
von 24 Monaten aus der Facharztweiterbildung. Die Weiterbildung erfolgt an entsprechend
befugten Weiterbildungsstätten. Alle Schwerpunktbezeichnungen schließen mit einer
mündlichen Prüfung bei der jeweiligen Landesärztekammer ab.
Abschnitt B der MWBO listet die spezifischen Inhalte der Schwerpunkkompetenzen inklusive
der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungsverfahren auf. Der Übersichtlichkeit
halber werden bei den einzelnen Schwerpunktbezeichnungen lediglich die erforderlichen
Richtzahlen aufgeführt. Weitere Ausbildungsinhalte sind der MWBO zu entnehmen [4].
Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Reproduktionsmedizin in Deutschland findet zumeist ambulant in entsprechenden Zentren
statt. Die stationäre Ausbildung kann zudem an entsprechenden Maximalversorgern und
Universitätskliniken erfolgen, sofern die entsprechende Befugnis vorliegt. Da operative
Eingriffe erforderlich sind, ist unter Umständen ein Wechsel der Ausbildungsstätte
zur Erlangung aller erforderlichen Ausbildungsinhalte notwendig.
Einige Untersuchungen bzw. Behandlungen sind mit Richtzahlen versehen ([Tab. 2]).
Tab. 2 Richtzahlen zur Erlangung des Schwerpunkts Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin.
Untersuchungen und Behandlungsverfahren
|
MWBO in der Fassung vom 15.11.2018
|
Durchführung von assistierten Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation,
Insemination
|
50
|
In-vitro-Fertilisation (IVF) und intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)
|
50
|
Kryokonservierungsverfahren im Rahmen der assistierten Reproduktion
|
25
|
Spermiogrammanalysen und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests
|
50
|
Diagnostik und Therapie der Endometriose im Rahmen der Kinderwunschbehandlung
|
20
|
größere fertilitätschirurgische Eingriffe einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer
Verfahren, z. B. bei Endometriose, in der Tuben-, Myom- und Ovarchirurgie
|
20
|
Beratung zu fertilitätsprotektiven Maßnahmen bei onkologischen Erkrankungen
|
10
|
Entnahme und Kryokonservierung von Ovargewebe und/oder Eizellen einschließlich der
Vorkernstadien
|
10
|
Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Die Untersuchungen bzw. Behandlungen, die mit Richtzahlen versehen sind, listet [Tab. 3] auf.
Tab. 3 Richtzahlen zur Erlangung des Schwerpunkts Gynäkologische Onkologie.
Untersuchungen und Behandlungsverfahren
|
MWBO in der Fassung vom 15.11.2018
|
organerhaltende oder radikale Operationen gutartiger, prämaligner oder maligner Erkrankungen
der Mamma einschließlich Exploration der regionalen Lymphabflussgebiete
|
100
|
organerhaltende oder radikale Operationen gutartiger, prämaligner oder maligner Erkrankungen
des weiblichen Genitales sowie systematischer inguinaler, pelviner, paraaortaler Lymphonodektomie,
Sentinel-Lymphknoten-Biopsie (SNB) einschließlich fertilitätserhaltender Maßnahmen
|
100
|
rekonstruktive Eingriffe im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen, insbesondere
am weiblichen Genitale, an der Bauchdecke und/oder an der Brust
|
50
|
spezielle Rezidivdiagnostik und -behandlung
|
25
|
Tumornachsorge
|
50
|
regelmäßige Teilnahme an interdisziplinären Tumorkonferenzen, davon Falldarstellung
|
20
|
medikamentöse Therapie bei Patienten mit Tumoren des Fachgebietes in Behandlungsfällen
|
100
|
Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Die Untersuchungen bzw. Behandlungen, die mit Richtzahlen versehen sind, listet [Tab. 4] auf.
Tab. 4 Richtzahlen zur Erlangung des Schwerpunkts Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin.
Untersuchungen und Behandlungsverfahren
|
MWBO in der Fassung vom 15.11.2018
|
weiterführende differenzialdiagnostische B-Modus-Sonografien bei Verdacht auf Entwicklungsstörungen
oder fetale Erkrankungen oder bei erhöhtem Risiko, davon
|
200
|
|
30
|
fetale Echokardiografie
|
100
davon 5 pathologische Fälle
|
Betreuung von Risikoschwangerschaften einschließlich Notfallsituationen
|
500
150
|
weiterführende differenzialdiagnostische Doppler-Sonografie von fetomaternalen Gefäßen
bei Risikoschwangerschaften
|
100
|
Leitung und Überwachung von Risikogeburten gemäß Mutterschaftsrichtlinie einschließlich
geburtshilflicher Notfallmaßnahmen
Wiederbelebungsmaßnahmen beim Neugeborenen
|
400
|
Sectiones höheren Schwierigkeitsgrades, z. B. bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten,
Plazentaanomalien sowie Re-Sectiones
|
100
|
Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen
|
100
|
Bei der Erlernung der invasiven prä- und perinatale Eingriffe (z. B. Amniozentese,
Chorionzottenbiopsie, Nabelschnurpunktionen) sind keine erforderlichen Mindestzahlen
mehr aufgeführt. Hintergrund ist, dass die Anzahl der invasiven pränatalen Untersuchungen
durch die Einführung von nichtinvasiven Testverfahren stark abgenommen hat bzw. die
Durchführung von Kliniken in ambulante Praxen mit Schwerpunkt Pränatalmedizin verlagert
wurde.
Zusatzweiterbildungen
Die MWBO führt in Abschnitt C eine Reihe Zusatzweiterbildungen auf. § 2 Absatz 4 Abschnitt A regelt die Struktur [4]:
„Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten,
die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten
sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Wer die in Abschnitt C geregelten
Mindestanforderungen erfüllt und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche
Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Die Gebietsgrenzen fachärztlicher
Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert, sofern in Abschnitt
C nichts anderes geregelt ist“.
Ein Teil der Zusatzweiterbildungen hat als Voraussetzung die abgeschlossene Facharztausbildung.
Mit einer Zusatzausbildung können gewisse Leistungen im ambulanten Bereich erbracht
und abgerechnet werden (z. B. Medikamentöse Tumortherapie). Im stationären Sektor
sind Zusatzweiterbildungen für die persönliche Weiterbildung und die Übernahme gewisser
Funktionen innerhalb einer Klinik sinnvoll (z. B. Ärztliches Qualitätsmanagement).
Merke
Die Zusatzweiterbildung schließt mit einer mündlichen Prüfung bei der zuständigen
Landesärztekammer ab.
Sinnvolle Zusatzweiterbildungen
Ärztliches Qualitätsmanagement
Voraussetzung ist eine 24-monatige Weiterbildung in einem Gebiet bei einem Weiterbilder.
Ein 200-Stunden-Kurs-Weiterbildung in Ärztlichem Qualitätsmanagement muss besucht
werden.
Akupunktur
Voraussetzung ist eine 24 Monate dauernde Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren
Patientenversorgung bei einem Weiterbilder. Zusätzlich benötigt werden ein 24-Stunden-Grundkurs
und ein 96-Stunden-Aufbaukurs sowie 60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter
Anleitung eines Weiterbilders sowie 20 Stunden Fallseminare.
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
Voraussetzung ist die Anerkennung als „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“.
Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbilders für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
statt. Es müssen 5000 Begutachtungen und Klassifizierungen von Zellausstrichen, davon
200 bei Zervixkarzinomen und Vorstufen nachgewiesen werden.
Homöopathie
Hier wird eine 24 Monate dauernde Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren
Patientenversorgung bei einem Weiterbilder vorausgesetzt. Zusätzlich sind 6 Monate
Weiterbildung bei einem Weiterbilder für Homöopathie oder alternativ 100 Stunden Fallseminare
einschließlich Supervision notwendig. Anschließend folgt eine Kurs-Weiterbildung in
Homöopathie über 160 Stunden.
Klinische Akut- und Notfallmedizin
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung. Zusätzlich sind 6 Monate Intensivmedizin
erforderlich, die auch während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden können.
Eine Kurs-Weiterbildung über 80 Stunden in Allgemeiner und Spezieller Notfallbehandlung
muss absolviert werden. Zudem sind 24 Monate Klinische Akut- und Notfallmedizin in
einer interdisziplinären Notfallaufnahme unter Befugnis an Weiterbildungsstätten nachzuweisen.
Krankenhaushygiene
Voraussetzung ist eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
200 Stunden als Kurs-Weiterbildung in Krankenhaushygiene sind erforderlich. Die Kurs-Weiterbildung
kann durch 12 Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt
werden.
Medikamentöse Tumortherapie
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung und 12 Monate Medikamentöse Tumortherapie
unter Befugnis an einer Weiterbildungsstätte
Medizinische Informatik
Voraussetzung ist eine 24-monatige ärztliche Tätigkeit sowie eine 240 Stunden dauernde
Kurs-Weiterbildung in Medizinischer Informatik. Die Kurs-Weiterbildung kann durch
12 Monate Weiterbildung in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung
der Medizinischen Informatik unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt werden.
Weiterhin benötigt werden 480 Stunden in einer Einrichtung der medizinischen Informatik
oder in einer IT-Abteilung im Gesundheitswesen, ersetzbar durch eine Projektarbeit
bei einem Weiterbildungsbefugten für Medizinische Informatik.
Naturheilverfahren
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung sowie ein 160-Stunden-Kurs Weiterbildung
in Naturheilverfahren. Es folgen 80 Stunden Fallseminare unter Supervision. Die Fallseminare
können durch 6 Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt
werden.
Notfallmedizin
Voraussetzung sind 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
im stationären Bereich unter Befugnis an Weiterbildungsstätten, davon 6 Monate in
der Intensivmedizin oder in Anästhesiologie und zusätzlich 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
in Allgemeiner und Spezieller Notfallbehandlung. Es folgen 50 Notarzteinsätze im öffentlichen
Rettungsdienst, davon können bis zu 25 Einsätze im Rahmen eines standardisierten Simulationskurses
erfolgen.
Palliativmedizin
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung. 40 Stunden Kurs-Weiterbildung in Palliativmedizin
und zusätzlich 120 Stunden Fallseminare müssen absolviert werden. Die Fallseminare
können durch 6 Monate Weiterbildung unter Befugnis an Weiterbildungsstätten ersetzt
werden.
Proktologie
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung und 12 Monate Proktologie unter Befugnis
an einer Weiterbildungsstätte.
Rehabilitationswesen
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung und eine 320 Stunden dauernde Kurs-Weiterbildung
in Rehabilitationswesen.
Sexualmedizin
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung und eine 120 Stunden dauernde Kurs-Weiterbildung
in Sexualmedizin sowie 120 Stunden Fallseminare. Die Fallseminare können durch 6 Monate
Weiterbildung unter Befugnis an einer Weiterbildungsstätte ersetzt werden.
Sozialmedizin
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung sowie eine Kurs-Weiterbildung über 320 Stunden.
Spezielle Schmerztherapie
Voraussetzung ist die Facharztanerkennung und 12 Monate Spezielle Schmerztherapie
unter Befugnis an einer Weiterbildungsstätte sowie eine 80 Stunden dauernde Kurs-Weiterbildung
in Spezieller Schmerztherapie.
Kursangebote in Abstimmung mit der Bundesärztekammer
Kursangebote in Abstimmung mit der Bundesärztekammer
Hierbei handelt es sich um für bestimmte Berufsgruppen bzw. Leistungen verpflichtende
Kurse, die in Abstimmung und nach den Vorgaben der Bundesärztekammer stattfinden.
Psychosomatische Grundversorgung
Gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung wird seit 2004 eine 80-stündige Kurs-Weiterbildung
in „Psychosomatischer Grundversorgung“ zur Erlangung des Facharztes verlangt. Diese
80 Stunden beinhalten 20 Stunden Theorie, 30 Stunden verbale Intervention und 30 Stunden
Balint-Gruppen-Arbeit. Theorie und verbale Interaktion können im Block absolviert
werden. Hier werden Wochen- und Wochenendkurse (ca. 3 Wochenenden) angeboten. Die
Balint-Gruppen-Arbeit muss kontinuierlich über mindestens ein halbes Jahr (maximal
1,5 Jahre beim selben Gruppenleiter) belegt werden.
Merke
Die Psychosomatische Grundversorgung ist für die Facharztweiterbildung „Frauenheilkunde
und Geburtshilfe“ verpflichtend.
Nach der geltenden EBM können die Ziffern der psychosomatischen Grundversorgung nach
Erlangung der Qualifikation abgerechnet werden.
Ein von der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(DGPFG) entwickeltes und umgesetztes Kurssystem in Kooperation mit dem Jungen Forum
der DGGG ist speziell auf die Bedürfnisse der Gynäkologie und Geburtshilfe zugeschnitten.
Dabei handelt es sich insbesondere um Themen wie Kinderwunsch, Sterilität, Schwangerschaft,
Verlust in Früh- und Spätschwangerschaft, Krebserkrankungen und Verlusterfahrungen
[8]. Weitere Informationen unter www.dgpfg.de
Qualifikation Fachgebundene Genetische Beratung
Das Gendiagnostikgesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (GenDG) verlangt,
dass eine genetische Beratung ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Ärzte
erfolgen darf. Für die Umsetzung der Richtlinie sind die Bundes- und Landesärztekammern
zuständig. Sie sollen die Anforderungen der Richtlinie umsetzen und die Inhalte der
genetischen Beratung bundeseinheitlich regeln.
Das 72 Stunden umfassende Kursangebot der Akademie Humangenetik (Deutsche Gesellschaft
für Humangenetik e. V.) zum Erwerb der Qualifikation Fachgebundene Genetische Beratung
wendet sich an Ärzte, um in 72 Fortbildungseinheiten à 45 Minuten die formale Qualifikation
zu erwerben. Nach regelmäßiger Teilnahme erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat, das
die Qualifizierung zur Fachgebundenen Genetischen Beratung bescheinigt. Eine Wissenskontrolle
am Ende des Kurses ist laut Gendiagnostik-Kommission-(GEKO-)Richtlinien nicht notwendig
und wird bei diesem Kurs nicht durchgeführt. Manche Landesärztekammern verlangen die
Prüfung; diese ist dann bei der entsprechenden Landesärztekammer abzulegen. Weitere
Information unter www.gfhev.de
Befähigungsnachweise
Neben den Weiterbildungen der Landesärztekammern existiert innerhalb des Faches ein
schier endloses Kurssystem mit der Möglichkeit eines Erwerbes von Zertifikaten. Zum
Teil sind diese Zertifikate mit deutlichen Kosten verbunden. Andere Anbieter halten
die Kosten bewusst niedrig, um einer breiten Masse bzw. den Assistenzärzten den Zugang
zu ermöglichen. Obwohl es sich zumeist um Zertifikate von Arbeitsgemeinschaften handelt
und nicht um Weiterbildungen der Landesärztekammern, hat ein Teil der Zertifikate
große Bedeutung. So sind zum Teil Zertifikate, wie z. B. AGUB oder Kolposkopiediplom,
mit der Aufrechterhaltung entsprechender Zentren verbunden. Anderseits wird in Stellenanzeigen
auf der Suche nach Ärzten in Leitungsposition genau nach solchen Zertifikaten (z. B.
MIC, AGUB, DEGUM) gefragt.
Merke
Zertifizierte Befähigungsnachweise können bei der Aufrechterhaltung bestimmter Schwerpunktzentren
oder bei Stellenausschreibungen wichtig sein.
Aufgeführt werden im Folgenden nur Zertifikate der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen
Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) oder anderer Fachgesellschaften
(Deutsche Gesellschaft für Humangenetik e. V.). Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
Auswahl an Zertifikaten der DGGG und anderer Fachgesellschaften
AGUB I – III
Die Arbeitsgemeinschaft Urogynäkologie und Plastische Beckenbodenrekonstruktion (AGUB
e. V.; www.agub.de) bietet einen Grund- und einen Aufbaukurs an. Bei entsprechendem Behandlungs- und
Operationskatalog kann eine Zertifizierung nach AGUB I – III beantragt werden. Hierfür
ist die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische und Geburtshilfliche
Endoskopie e. V. (AGE) Voraussetzung, die Zertifikate sind 6 Jahre gültig.
AGUB I verlangt neben der Facharztprüfung einen absolvierten Grund-und Aufbaukurs
sowie eine geringe Anzahl von Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen. Mit einer Wartezeit
von 2 Jahren kann AGUB II beantragt werden. Hierfür ist die Vorlage eines ausführlichen
Diagnostik- und Behandlungskatalogs notwendig sowie die jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
der AGUB. AGUB III verlangt neben einem ausführlichen Diagnostik- und Behandlungskatalog
zusätzlich ein wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der Urogynäkologie sowie
eine Lehr- und Ausbildungstätigkeit.
AGO Zertifizierungskurs „Onkologische Diagnostik und Therapie“
Dieser Kurs wird veranstaltet durch die Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie
e. V. (www.ago-online.de) Die Zertifizierung zur Gynäkologischen Onkologie umfasst 3 Teilabschnitte, organbezogen
zu den Themen Mammakarzinom, Ovarial- und Tubenkarzinom, Zervix- und Endometriumkarzinom
sowie Vulva-Vaginal-Karzinom und sonstige gynäkologische Tumoren. Chirurgische, medikamentöse
und strahlentherapeutische Behandlungsprinzipien und Komplikationen gynäkologischer
Tumorleiden werden dargestellt. Nach bestandenem Abschlusstest erhält man ein 5 Jahre
gültiges Zertifikat.
Zertifizierungskurs der Kommission IMED „Integrative Medizin in der Onkologie“
Die Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie e. V. (AGO; www.ago-online.de) mit der Kommission IMED (Integrative Medizin in der Onkologie) und die Deutsche
Gesellschaft für Naturheilkunde (DGNHK) bieten den 6-tägigen Zertifizierungskurs „Integrative
Medizin in der Onkologie“, der mit einem E-Learning-Kurs verbunden wird, an. Die Teilnehmer
erhalten ein Zertifikat.
Qualifizierungsseminare und Endometriose-Masterclass
Da sich die AG Endometriose der DGGG nach ihrer Gründung 2019 im Aufbau befindet,
werden die von der Stiftung Endometriose Forschung empfohlenen oder durchgeführten
Kurse zur Basis- bzw. Fortgeschrittenenzertifizierung trotzdem aufgeführt. Beim Qualifizierungsseminar
handelt es sich um einen eintägigen Kurs zur Erlangung einer Basisqualifikation auf
dem Gebiet der Endometriose. Der Kurs endet mit einer Prüfung und richtet sich primär
an niedergelassene Frauenärzte. Neu eingeführt wurde die Endometriose-Masterclass.
Dieser 6-tägige Kurs an 3 Standorten behandelt umfänglich Pathogenese, Diagnostik,
konservative und operative Therapie, Kinderwunsch, Rehabilitation und Nachsorge. Nach
bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat. Die Endometriose-Masterclass
soll Teil einer Zertifizierung zum „Endometriose-Spezialisten“ werden. Weitere Information
unter www.endometriose-sef.de
MIC I – III
Die Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Endoskopie (AGE) bietet einen MIC-(Mikroinvasive
Chirurgie-)Grundkurs und einen MIC-Basiskurs an. Es kann dann bei entsprechendem Operationskatalog
eine Zertifizierung nach MIC I – III beantragt werden. Hierfür ist die Mitgliedschaft
in der AGE Voraussetzung (www.ag-endoskopie.de). Für MIC I muss der Besuch eines Basiskurses, eine geringe Anzahl selbstständig
durchgeführter hysteroskopischer und laparoskopischer Eingriffe, ein Skills-Training
und eine erfolgreich absolvierte Theorieprüfung nachgewiesen werden. Das Zertifikat
gilt unbegrenzt.
Für MIC II und MIC III müssen neben einem Basis- und Fortgeschrittenenkurs, einem
Skills-Training, den entsprechenden Eingriffen und einer erfolgreichen Theorieprüfung
auch der regelmäßige Besuch von AGE-empfohlenen Veranstaltungen nachgewiesen werden.
Absolvierte Facharztprüfung ist Voraussetzung. Das Zertifikat gilt 5 Jahre. MIC III
verlangt zusätzlich eine höhere Anzahl durchgeführter Eingriffe, eine Hospitation
und bei MIC IIIA Publikationen bzw. Referenten- und Ausbildertätigkeit auf dem Gebiet
der mikroinvasiven Chirurgie.
Mamma(Senior-)Operateur
Die Aufrechterhaltung eines Brustkrebszentrums nach den Richtlinien der Deutschen
Krebsgesellschaft (DKG) fordert das Vorhandensein von mindestens einem Mamma-Operateur
(= Facharzt); bei nur einem benannten Operateur muss eine nachweislich erprobte Vertretungsregelung
bestehen. Dieser muss mindestens 50 Mamma-Operationen pro Jahr erbringen. Die Zertifizierung
Senior-Operateur stellt eine optionale Möglichkeit für die Anerkennung eines Operateurs
gemäß den Anforderungen des Erhebungsbogens dar, unter anderem mit dem Ziel, die Ausbildung/Rotation
von Operateuren zu fördern. Voraussetzung ist die Durchführung von 150 Mamma-Operationen
in den letzten Jahren. Das Zertifikat ist 5 Jahre gültig, es muss eine aktive Operationstätigkeit
nachweisbar sein. Weitere Information unter ww.onkozert.de
Breast Surgeon und Breast Surgeon and Gynecological Reconstructive Surgeon
Zur Erlangung des Zertifikats „Breast Surgeon“ oder „Breast Surgeon and Gynecological
Reconstructive Surgeon“ der Arbeitsgemeinschaft für ästhetische, plastische und wiederherstellende
Operationsverfahren in der Gynäkologie e. V. (AWOgyn; www.awogyn.de) ist eine nach festgelegten Kriterien absolvierte spezielle Fortbildung Voraussetzung.
Die Qualifikation des Operateurs wird abschließend durch ein Audit überprüft. Die
Mitgliedschaft in der AWOgyn e. V., der Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
eine erfolgreiche Absolvierung des Fortbildungszertifikats der European Academy of
Senology (EAoS®), eine erfolgreiche Absolvierung des Fortbildungszertifikats der Deutschen Akademie
für Senologie (DAS) sowie die Anerkennung als Mamma-Operateur oder Senior-Operateur
nach OnkoZert sind notwendig.
Neben der selbstständigen Durchführung werden eine Hospitationstätigkeit, eine Lehr-
und Ausbildungstätigkeit sowie die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
verlangt.
Basiskurs Geburtshilfe
Das Junge Forum der DGGG und die Deutsche Akademie für Gynäkologie und Geburtshilfe
(DAGG) haben 2013 in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für perinatale
Medizin (DGPM) den „Basiskurs Geburtshilfe“ ins Leben gerufen. Der Kurs soll den Teilnehmern
die Möglichkeit bieten, intensive praktische Tätigkeiten der Geburtsmedizin in Kleingruppen
von erfahrenen Geburtshelfern zu erlernen, um adäquat für die Assistenzarztzeit im
Kreißsaal vorbereitet zu sein. Das Konzept des „Basiskurs Geburtshilfe“ sieht Zeit
und Möglichkeit für praktische Übungen unter Anleitung vor. Zudem werden in der theoretischen
Wissensvermittlung die Anforderungen des Facharztkatalogs im Bereich Geburtshilfe
komplett abgehandelt [9]. Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat. Weitere Information unter www.dggg.de/weiterbildung-dggg-nachwuchs/junges-forum/
DEGUM I – III
Die Zertifikate in der Ultraschalldiagnostik werden nicht durch eine Arbeitsgemeinschaft
der DGGG, sondern durch die Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe der Deutschen Gesellschaft
für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) vergeben (www.degum.de). Aufgrund ihrer Bedeutung sind sie nachfolgend aufgeführt.
Es existiert ein 4-stufiges Ausbildungskonzept. Dieses umfasst eine Basisdiagnostik
(Stufe I), eine spezialisierte Diagnostik (Stufe II), die Kursleitertätigkeit, sowie
die höchste Stufe der Spezialisierung, die eine wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt
(Stufe III). Die Mitgliedschaft in der DEGUM ist verpflichtend, die Zertifikate haben
eine 6-jährige Gültigkeit.
Stufe I erfordert eine Anzahl gynäkologischer und geburtshilflich durchgeführter Sonografien
sowie eine entsprechende Vorlage von dokumentierten Ultraschallbildern zur Begutachtung.
Nach einer 18-monatigen ärztlichen Tätigkeit in der Gynäkologie und Geburtshilfe kann
bei Nachweis entsprechend durchgeführter Untersuchungen die Stufe I bereits vor Erlangung
des Facharztes beantragt werden. Nach erfolgreicher Facharztprüfung, 2 Jahren Stufe
I und 30 dokumentierten, selbst untersuchten fetalen Fehlbildungen sowie Fortbildungsnachweisen
ist die Beantragung der Stufe II möglich. Die Anerkennung erfolgt nach einer abschließenden
mündlichen und praktischen Prüfung. Stufe III erfordert eine Habilitation oder habilitationsähnliche
Leistung mit dem Thema Sonografie in der Frauenheilkunde, eine einjährige Tätigkeit
in einem DEGUM-III-Zentrum, die Leitung bzw. stellvertretende Leitung einer Einrichtung
für pränatale Medizin inkl. Schwangerschaftsbetreuung und Geburtsleitung bei
Risikoschwangerschaften, eine spezielle apparative Ausstattung sowie den Nachweis
spezieller Erfahrung mit modernen apparativen und invasiven pränatalen fetalmedizinischen
Techniken. Nach Nachweis der formalen Kriterien überprüft ein Gremium das didaktische
Können und Wissen, hierzu ist ein Vortrag vor der Kommission mit anschließender Diskussion
erforderlich.
Analog bietet der Arbeitskreis Mammasonografie eine Zertifizierung Stufe I – III an.
Die Voraussetzungen sind der Homepage zu entnehmen.
Intensivkurs Kinder- und Jugendgynäkologie
Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendgynäkologie (www.kindergynaekologie.de) hat einen Intensivkurs I + II zur „qualifizierten Durchführung kinder- und jugendgynäkologischer
Sprechstunden“ entwickelt. Es wird nach einer Prüfung ein Zertifikat ausgehändigt.
Kolposkopiediplom
Die Arbeitsgemeinschaft Zervixpathologie und Kolposkopie e. V. (AG-CPC, www.ag-cpc.de) bietet einen Basiskurs und einen Fortgeschrittenenkurs an. Im Anschluss ist die
Prüfung zum Kolposkopiediplom möglich. Das Kolposkopiediplom ist Voraussetzung zur
Zertifizierung von Dysplasie-Sprechstunden bzw. -Einheiten.
Sexualmedizinische Grundversorgung
Dies ist ein Kurs mit 40 Unterrichtseinheiten, in dem alle wichtigen sexualmedizinischen
Themen in der gynäkologischen Praxis aufgegriffen werden. Der Kurs schließt mit einem
Zertifikat ab. Der Kurs wird von der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde
und Geburtshilfe e. V. (DGPFG e. V., www.dgpfg.de) angeboten.
Ausblick
Die Facharztweiterbildung und eventuell sich anschließende Schwerpunktweiterbildungen
sind der wichtigste Baustein einer fundierten Wissensvermittlung in unserem Fach.
Die Facharztweiterbildung bietet eine gute Ausbildungsbreite, jedoch eine geringe
Ausbildungstiefe. Dies liegt nicht zuletzt an der Reduzierung des Operationskataloges
in der neuen MWBO. Allerdings ermöglicht erst diese Reduzierung der Zahlen den Kollegen
und Kolleginnen weiterhin, ihre Ausbildung in der Regelzeit und flächendeckend in
Deutschland durchzuführen. Hintergrund ist die Ankündigung der Ärztekammern, zukünftig
genau darauf achten zu wollen, ob die angegebenen Richtzahlen auch tatsächlich in
den einzelnen Kliniken erfüllt worden sind.
Dies hat aber auch zur Folge, dass nach erfolgter Facharztweiterbildung eine Spezialisierung
im ambulanten oder stationären Bereich erfolgen muss. Um eine tiefgehende Kompetenz
zu erwerben, sind primär Schwerpunktbezeichnungen geeignet. Einzelne Teilbereiche
können dann durch Zusatzbezeichnungen und Zertifikate entsprechend abgedeckt werden.
Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, auch hinsichtlich der überfälligen Umsetzung
der Arbeitszeitgesetze und dem Wunsch nach einer ausgeglichenen „Work-Life-Balance“,
dass es den breit ausgebildeten „Alleskönner“ in Zukunft nur noch nach sehr langer
Weiterbildungszeit oder gar nicht mehr geben kann.
Kernaussagen
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Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich nach dem Medizinstudium oder nach der
Facharztausbildung weiterzubilden.
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Im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe gibt es abgestuft Schwerpunktkompetenzen,
Zusatzweiterbildungen und Befähigungsnachweise.
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Den Inhalt und die Anforderungen für die einzelnen Zusatzqualifikationen regeln die
Ärztekammern anhand einer (Muster-)Weiterbildungsverordnung der Bundesärztekammer
sowie Fachgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
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In den meisten Fällen ist die absolvierte Facharztprüfung Voraussetzung.
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Die Zertifikate sind für unterschiedlich lange Zeiträume gültig und setzen zum Erwerb
häufig die Mitgliedschaft in der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft voraus.
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Es gibt sie häufig in verschiedenen Spezialisierungsstufen, z. B. in Form von Basis-
und Fortgeschrittenenkursen.
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Die neue (Muster-)Weiterbildungsordnung wurde am 15.11.2018 durch die Bundesärztekammer
verabschiedet, ist aber noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt.
Wissenschaftlich verantwortlich gemäß Zertifizierungsbestimmungen
Wissenschaftlich verantwortlich gemäß Zertifizierungsbestimmungen
Wissenschaftlich verantwortlich gemäß Zertifizierungsbestimmungen für diesen Beitrag
ist PD Dr. med. Johannes Lermann, Erlangen.