De jure gilt der approbierte Zahnarzt als Gutachter. Er wird formal als sachverständig
angesehen. Somit kann er im Auftrag staatlicher Institutionen gutachterliche Stellungnahmen
abgeben. Generell kann ein Zahnarzt von einem Gericht in einem Zivilprozess oder einem
Strafprozess als zahnärztlicher Gutachter bestellt werden. Lehnt er ab, so braucht
er gute Gründe. Einen Gutachter bei Gericht nennt man Gerichtsgutachter. Ein Synonym
wäre Gerichtssachverständiger oder kurz Sachverständiger.