ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2020; 129(05): 240
DOI: 10.1055/a-1108-6395
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Der Sachverständige

Hans Ulrich Brauer
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Publication Date:
27 May 2020 (online)

De jure gilt der approbierte Zahnarzt als Gutachter. Er wird formal als sachverständig angesehen. Somit kann er im Auftrag staatlicher Institutionen gutachterliche Stellungnahmen abgeben. Generell kann ein Zahnarzt von einem Gericht in einem Zivilprozess oder einem Strafprozess als zahnärztlicher Gutachter bestellt werden. Lehnt er ab, so braucht er gute Gründe. Einen Gutachter bei Gericht nennt man Gerichtsgutachter. Ein Synonym wäre Gerichtssachverständiger oder kurz Sachverständiger.

 
  • Literatur

  • 1 AWMF. S2k-Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung. 2019. Im Internet: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/094-001.html Stand: 01.04.2020
  • 2 Walther W. Die Professionalisierung des zahnärztlichen Gutachters. Zahnärzteblatt BW 2017; 8 – 9: 30-31
  • 3 Brauer HU. Professionsentwicklung durch systematische Bearbeitung von Konfliktfällen. Lengerich: Pabst Science Publishers; 2016
  • 4 Becher S, Ludolph E. Grundlagen der ärztlichen Begutachtung. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme; 2016
  • 5 Brauer HU, Walther W, Dick M. Ergebnisse strukturierter Fokusgruppenarbeit zur Professionalisierung des zahnärztlichen Gutachterwesens in Deutschland. Gesundheitswesen 2018; 80: 342-345
  • 6 Brauer HU, Dick M, Walther W. Qualitätsanforderungen an zahnärztliche Gerichtsgutachten. ZWR – Das Deutsche Zahnärzteblatt 2008; 117: 514-520