Rofo 2020; 192(07): 703
DOI: 10.1055/a-1172-2980
Beitrag des BDR

BDR-Information – Privatliquidation in Zeiten der Corona-Krise

 

COVID-19 beeinflusst auch die Abläufe in radiologischen Praxen nicht nur durch aufwändige Hygienemaßnahmen für Ärzte, Patienten und Personal. Die Untersuchungen selbst dauern länger und häufig müssen Termine schon deshalb mit größerem Zeitbedarf vergeben werden, damit nicht zu viele Patienten im Wartezimmer aufeinandertreffen.

Wie ist dieser Mehraufwand bei der Privatliquidation zu berücksichtigen?

1. Hygienepauschale

Inzwischen hat die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und der Beihilfe die Abrechenbarkeit einer „Hygienepauschale“ vereinbart. Zur Abgeltung der Kosten für einen deutlich erhöhten Hygieneaufwand im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist danach die Abrechnung der Ziffer 245 GOÄ analog in Höhe von 14,75 EUR einmal je Sitzung möglich:

analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, 2,3fach

Die Regelung orientiert sich an der Vereinbarung, die die Bundeszahnärztekammer schon früher vereinbart hatte.


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2. Steigerung des Gebührensatzes § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ

Generell ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe die Schwierigkeit, der Zeitaufwand und die Umstände der Ausführung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 GOÄ).

Mit der Begründung „erhöhter Zeitaufwand/Schwierigkeit/Umstand bei der Ausführung wegen notwendiger, besonderer Infektionsschutzmaßnahmen“ können deshalb die Gebühren der GOÄ über den Regelhöchstwert hinaus gesteigert werden. Zu beachten ist allerdings, dass radiologische Leistungen des Kapitels O nur bis zum 2,5-fachen und nicht bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz erhöht werden dürfen.

Ob und in welcher Höhe gesteigert wird, ist im Einzelfall zu entscheiden und nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen. Es muss nicht immer der Höchstwert sein und es gibt Leistungen, deren Aufwand sich in der Regel nicht erhöht (z. B. telefonische Beratung).

Wichtig: Durch die Abrechnung der Hygienepauschale ist eine Steigerung der Leistung ausgeschlossen.

Dazu der ausdrückliche Hinweis der BÄK:

Alternativ zu dieser Abrechnungsempfehlung (= Pauschale analog 245 GOÄ) ist es dem erbringenden Arzt nach der GOÄ unbenommen, den gesteigeren Aufwand für die jeweilige Leistung über den Gebührenrahmen zu berücksichtigen. Für diesen Fall weisen wir auf die Regelungen der GOÄ, insbesondere die Begründungspflicht bei Überschreiten des Schwellenwertes nach § 12 Abs. 3 GOÄ hin. Eine pauschale Begründung zur Steigerung aller Leistungen ist damit nicht möglich, die Begründung muss für jede einzelne Leistung spezifisch erfolgen.“


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3. Kostenerstattung § 10 GOÄ

Kosten können grundsätzlich nach den Vorgaben des § 10 GOÄ abgerechnet werden. Allerdings sind dort weitreichende Ausschlüsse definiert. So können Kleinmaterialien mit einem Wert unter 1 € nicht abgerechnet werden. Die Erstattung für Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe ist ebenfalls ausgeschlossen.

Möglich ist dagegen die Abrechnung von z. B. Schutzkittel und Masken, sofern diese mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind oder beim Patienten verbleiben und die tatsächlichen Kosten dafür über 1 € liegen.

In der Praxis dürfte aber die Berechnung von Sachkosten wenig relevant sein. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen eine kleine Unterstützung in Ihrem Praxisablauf zu geben.

Ihr BDR


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Publication History

Article published online:
02 July 2020

© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York