ergopraxis 2020; 13(10): 6-7
DOI: 10.1055/a-1207-2540
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Publication Date:
06 October 2020 (online)

Kurzarbeit: Auswirkungen auf die Lohnsteuer – Steuernachzahlung möglich

Zu Beginn der Corona-Krise haben viele Unternehmen auf das Mittel der Kurzarbeit zurückgegriffen und tun es teilweise immer noch. Dadurch können sie aufgrund von Arbeitsausfall die Beschäftigungszeiten ihrer Mitarbeiter senken und den entstandenen Lohnausfall teilweise durch das Kurzarbeitergeld ausgleichen. So lassen sich Kündigungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ver-meiden.

Kurzarbeit hat Einfluss auf die Steuererklärung.

Mitarbeitende, die diese Leistung erhalten, sollten beachten, dass sie Einfluss auf ihre nächste Steuererklärung hat. Zwar ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Leistung den Steuersatz erhöht, mit dem das gesamte Jahreseinkommen versteuert wird. Um wie viel, zeigt sich erst nach der Steuererklärung. Dann kann es sein, dass man eine Lohnsteuernachzahlung leisten muss.

Grundsätzlich gilt: Wer Kurzarbeitergeld in Höhe von mindestens 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Weiterführende Informationen dazu finden Interessierte unter www.bit.ly/Bund-der-Steuerzahler-Deutschlands.

mru