retten! 2020; 9(04): 227
DOI: 10.1055/a-1228-2550
Leserbrief

Antwort

Rico Kuhnke
1   MA. Gesamtschulleiter der DRK-Landesschule Baden-Württemberg. Er war viele Jahre als Lehrrettungsassistent tätig und hat sein pädagogisches Masterstudium berufsbegleitend abgeschlossen. Er ist Notfallsanitäter und Mitherausgeber von retten!
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Karlheinz Pfaff
2   Schulleiter der Franz Anton Mai-Schule für den Rettungsdienst des ASB Baden-Württemberg in Mannheim. Gesundheits- und Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger für Innere Medizin und Intensivmedizin. Seit 1991 im Rettungsdienst, dort u. a. in der Rettungsassistentenausbildung. Fachwirt für Sozial- und Gesundheitswesen. Bachelor Business Administration. Notfallsanitäter und Praxisanleiter. Bis 2016 aktiv in der humanitären Auslandshilfe
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Lieber Herr Heiligers, lieber Herr Feltus,

herzlichen Dank für Ihren kritischen, aber konstruktiven Hinweis zu unserem Beitrag [1]. Da wir keine Juristen sind, haben wir Ihre Kritik sehr ernst genommen und uns entsprechend kundig gemacht. Wir können Ihrer Argumentation folgen und denken, die Einwilligungsfähigkeit des Patienten wäre in der Entscheidungsraute im Algorithmus besser gewesen. Grundsätzlich ging es uns um die Frage, ob es Gründe dafür geben kann, dass trotz offensichtlicher Unversehrtheit eines Patienten ein Transport zu empfehlen ist. Dazu schien uns die Geschäftsfähigkeit ein möglicher Ansatz: Sie bietet – im Gegensatz zur Einwilligungsfähigkeit – einen klaren Maßstab, z. B. die Volljährigkeit eines Patienten. Bei der Einwilligungsfähigkeit hingegen ist die Reife eines Menschen entscheidend – und diese ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Zudem geht es bei der Einwilligungsfähigkeit eines Patienten eher darum, ob dieser in eine Maßnahme, etwa das Legen eines venösen Zugangs, mit der Einwilligung einen belastbaren Rechtfertigungsgrund liefern kann. Auch bei der Transportverweigerung des Patienten kommt der Einwilligungsfähigkeit eine besondere Bedeutung zu. So oder so – an dieser Stelle wollten wir zum Ausdruck bringen, dass bei der Entscheidung für oder gegen einen Transport zu prüfen ist, ob der Patient vollumfänglich in der Lage ist, eine Entscheidung gegen einen Transport und somit für einen Transportverzicht zu fällen.



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Article published online:
21 September 2020

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