JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2021; 10(01): 7
DOI: 10.1055/a-1319-0038
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Tobias Weimer

Behandlung durch einen Nichtarzt und unterlassene Aufklärung bzw. Warnung durch einen Arzt

Sofern ein Nichtarzt eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung vornimmt, stellt dies per se einen groben Behandlungsfehler dar. Insofern bedarf es auch keiner sachverständigen Bewertung der Frage, ob die Behandlung grob fehlerhaft war. Denn das Wissen und die berufliche Erfahrung, die das Gesetz zum Schutz der Patienten voraussetzt, sind bei einer solchen Sachlage weder nachgewiesen noch gewährleistet. Gleichzeitig kann auch der Arzt haften, der den Nichtarzt in Kenntnis dieser Umstände in seiner Praxis beschäftigt. Denn dadurch schafft der Arzt einen Anschein der Arzteigenschaft und hierdurch begründete Gefahren für Dritte. Den Arzt trifft dann die Pflicht, potenzielle Patienten zu warnen und eine Behandlung im Rahmen des Möglichen zu verhindern. Unterlässt er dies, haftet er für eingetretene Schäden.

OLG Köln, Urt. v. 13.5.2020 – 5 U 126/18



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Article published online:
08 February 2021

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