Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 04.06.2019 (Az.: B 12 R 11/18
R) deutlich geäußert, dass Ärzte, die auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags
in einem Krankenhaus tätig werden, als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht
unterliegen. Als Konsequenz dieser Entscheidung wurden bundesweit Honorarkooperationsarztverträge
zwischen niedergelassenen Fachärzten und Kliniken aufgekündigt und Anstellungsverträge,
alternativ hierzu sog. Hybridverträge, abgeschlossen. Unter anderem eine rechtskräftige
Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Heilbronn vom 14.01.2021 sorgt nun für Aufmerksamkeit.