Die Antwort unseres Experten
Sind Patient*innen aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen wie Blindheit oder Parkinson
nicht in der Lage, Verordnungen selbst zu unterschreiben, muss zuerst zwischen privat
und gesetzlich Versicherten unterschieden werden.
Im Fall der Behandlung von gesetzlich Versicherten sehen die Rahmenverträge vor, dass
die Behandlung nur im Umfang der ärztlichen Verordnung erfolgen darf. Die durchgeführten
Leistungen werden dann am Tag der Leistungsabgabe von den Patient*innen durch Unterschrift
auf dem Verordnungsblatt bestätigt – dafür ist grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift
nötig. Teilweise sehen die aktuellen Rahmenverträge vor, dass in Ausnahmefällen die
Unterschrift durch Vertreter oder Betreuungspersonen (etwa Pflegende in Pflegeheimen)
erbracht werden kann. Dieser Ausnahmefall muss dann zwingend auf der Rückseite der
Verordnung vermerkt werden. Andernfalls drohen Absetzungen. Betroffene Patient*innen
können formlos eine Vertretung benennen.
Auch wenn ein Rahmenvertrag mit der entsprechenden Versicherung keine Vertretung,
sondern allein die Unterschrift vorsieht, kann die Unterschrift ebenfalls durch eine
von den Patient*innen benannte Vertretung erfolgen.
Unter den aktuellen Rahmenverträgen sollte bei GKV-Leistungen die Unterschrift nicht
durch einen Faksimile-Stempel oder eine eingescannte Unterschrift ersetzt werden.
Möglich sind aber Unterstützungen, etwa durch eine Schablone, die das Unterschriftsfeld
begrenzt, oder die Unterstützung der Hand durch die therapierende Person. Bei der
Unterstützung der Hand muss dann beachtet werden, dass die Patient*innen die Hand
selbst führen können. Sind sie auch mit diesen Unterstützungsmaßnahmen nicht in der
Lage, die Unterschrift zu leisten, ist die Unterschrift einer Vertretung mit dem Zusatz
„i. V.“ nötig.
Für private Leistungen durch Physio- oder Ergotherapeut*innen gibt es keine Rahmenvereinbarungen
zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern. Dementsprechend entfallen die Formerfordernisse
der Rahmenverträge. Die Vereinbarung mit Patient*innen über die Behandlung unterliegt
dann keiner besonderen Form. Sind Patient*innen körperlich an einer eigenhändigen
Unterschrift gehindert, kann diese etwa durch einen Faksimile-Stempel oder die eingescannte
oder am Computer geschriebene Unterschrift ersetzt werden.
Thomas Schlegel
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